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W 35.) Verordnung
zu Publication des über den Schutz musikalischer und dramatischer Werke
gegen unbefugte Aufführung unterm 22ten April 1841 gefaßten
Bundesbeschlusses;
vom 2g9sten Juni 1841.
Wag. Friedrich August, von GOx#E## Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
verkünden hiermit, haß über den Schutz musikalischer und dramatischer Werke gegen un-
befugte Aufführung unterm 22 sten April dieses Jahres in der 10ten dießfährigen Bun-
destagssitzung Folgendes beschlossen worden ist:
Die im deurschen Bunde vereinigten Regierungen werden zum Schutze der in-
ländischen Verfasser musikalischer Compositionen und dramatischer Werke gegen un-
befugte Aufführung und Darstellung derselben im Umfange des Bundesgebiets fol-
gende Bestimmungen in Anwendung bringen:
1.)
die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werks im
Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des Aurtors, seiner
Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger, stattfinden, so lange das Werk nicht
durch den Druck veröffentlicht worden ist;
2.) dieses ausschließende Recht des Autors, seiner Erben oder sonstigen Reches-
G□
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4.)
nachfolger, soll wenigstens waͤhrend zehn Jahren, von der ersten rechtmaͤßigen
Aufführung des Werks an, in sämmtlichen Bundesstaaten anerkannt und ge-
schützt werden. Hat jedoch der Autor die Aufführung seines Werks ohne
Nennung seines Familien= oder offenkundigen Autor-Namens irgend Jeman-
dem gestartet, so findet auch gegen Andere kein ausschließendes Recht starc;
dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern sieht gegen Jeden, welcher dessen
ausschließliches Recht durch öffentliche Aufführung eines noch nicht gedruckten
dramatischen oder musikalischen Werks beeinträchtiget, Anspruch auf Entschä-
digung zu; 4
die Bestimmung dieser- letztern und der Art, wie dieselbe gesichert und ver-
wirklicht werden soll, sowie die Fesisetzung der etwa noch neben dem Schaden-
ersatze zu leistenden Geldbußen, bleibt den Landesgesetzen vorbehalten; sters ist
jedoch der ganze Betrag der Einnahme von jeder unbefugren Aufführung,
ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten und ohne Unterschied, ob das
Scäck allein, oder in Verbindung mit einem andern, den Gegnstand der
Aufführung ausgemacht har, in Beschlag zu nehmen.