Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

( 67 ) 
W 35.) Verordnung 
zu Publication des über den Schutz musikalischer und dramatischer Werke 
gegen unbefugte Aufführung unterm 22ten April 1841 gefaßten 
Bundesbeschlusses; 
vom 2g9sten Juni 1841. 
Wag. Friedrich August, von GOx#E## Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
verkünden hiermit, haß über den Schutz musikalischer und dramatischer Werke gegen un- 
befugte Aufführung unterm 22 sten April dieses Jahres in der 10ten dießfährigen Bun- 
destagssitzung Folgendes beschlossen worden ist: 
Die im deurschen Bunde vereinigten Regierungen werden zum Schutze der in- 
ländischen Verfasser musikalischer Compositionen und dramatischer Werke gegen un- 
befugte Aufführung und Darstellung derselben im Umfange des Bundesgebiets fol- 
gende Bestimmungen in Anwendung bringen: 
1.) 
die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werks im 
Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des Aurtors, seiner 
Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger, stattfinden, so lange das Werk nicht 
durch den Druck veröffentlicht worden ist; 
2.) dieses ausschließende Recht des Autors, seiner Erben oder sonstigen Reches- 
G□ 
— 
4.) 
nachfolger, soll wenigstens waͤhrend zehn Jahren, von der ersten rechtmaͤßigen 
Aufführung des Werks an, in sämmtlichen Bundesstaaten anerkannt und ge- 
schützt werden. Hat jedoch der Autor die Aufführung seines Werks ohne 
Nennung seines Familien= oder offenkundigen Autor-Namens irgend Jeman- 
dem gestartet, so findet auch gegen Andere kein ausschließendes Recht starc; 
dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern sieht gegen Jeden, welcher dessen 
ausschließliches Recht durch öffentliche Aufführung eines noch nicht gedruckten 
dramatischen oder musikalischen Werks beeinträchtiget, Anspruch auf Entschä- 
digung zu; 4 
die Bestimmung dieser- letztern und der Art, wie dieselbe gesichert und ver- 
wirklicht werden soll, sowie die Fesisetzung der etwa noch neben dem Schaden- 
ersatze zu leistenden Geldbußen, bleibt den Landesgesetzen vorbehalten; sters ist 
jedoch der ganze Betrag der Einnahme von jeder unbefugren Aufführung, 
ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten und ohne Unterschied, ob das 
Scäck allein, oder in Verbindung mit einem andern, den Gegnstand der 
Aufführung ausgemacht har, in Beschlag zu nehmen.
	        
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