Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Dem 89sten Artikel der Verfassungsurkunde gemäß haben Wir die Publication dieses 
Bundesbeschlusses verfügt, gegenwärtige Verordnung urkundlich eigenhändig vollzogen und 
das Königliche Siegel beidrucken lassen. Dresden, den 29sten Juni 1841. 
Friedrich August. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
  
  
W 36.) Verordnung, 
die Linie der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahn betreffend; 
vom 6ten Juli 1841. 
In der Verordnung vom 15ten Mai d. J. „den Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes 
vom 106en August 1837 in Bezug auf die Sächsisch-Bayersche Eisenbahn und die 
Zweigbahn von Werdau nach Zwickau betreffend“ & 4 ist die nähere Bezeichnung der 
in die Richtung der genannten Eisenbahnen fallenden und daher bei dem Expropriations-= 
geschäfte unmittelbar becheiligten Ortsfluren besonderer Verordnung vorbehalten worden. 
Unneer Beziehung hierauf wird daher andurch bekannt gemachte, daß nach den von dem 
Directorium der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahngesellschaft vorgelegten, vom Ministerium 
des Innern genehmigten Dertailplänen die Sächsisch-Bayersche Eisenbahn von der Con- 
newitz-Raschwitzer Flurgrenze ab bis an die nördliche Grenze des Herzogthums Sachsen- 
Atenburg durch die Fluren der in dem unter O beigedruckten Verzeichnisse benannten 
Ortschaften, Waldungen und Güter, gelegt werden wird, wogegen die Bestimmung über 
die Richtung derselben von der Stade Leipzig aus bis zur Connewitz-Raschwitzer Flur- 
grenze einstweilen noch ausgesetzt bleibt. 
Die Bestimmungen des Expropriationsgesetzes vom zten Juli 1835 und der Woll- 
ziehungsverordnung von demselben Tage (Gesetz= und Verordnungsblate vom Jahre 1835, 
S. 371 fg.) sowie der Erläulerungsverordnung vom 1 4ten März 1836, (Gesetz= und 
Perordnungsblatt vom Jahre 1836, S. 72) leiden daher namentlich auf die gedachten 
Flurbezirke und die innerhalb derselben von der Eisenbahnlinie betroffnen Grundstücke 
Anwendung. 
Ueber die weitere Richtung der Eisenbahn jenseit der südlichen Grenze des Herzog- 
chums Sachsen-Altenburg erfolge künftig besondere Verordnung. 
Dresden, den 6ten Juli 1841. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. Stelzner.
	        
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