Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

  
Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
LLtes Stück vom Jahre 1841. 
M 37.) Gesetz, 
die Besteuerung des Runkelrübenzuckers betreffend; 
vom 12ten Juli 1841. 
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 
2c. 2c. 
Von den Staaten des groͤßeren deutschen Zollvereines ist aus bewegenden Gruͤnden die 
Uebereinkunft getroffen worden, den innerhalb der Vereinslaͤnder aus Runkelruͤben berei— 
teten Zucker mit einer Steuer zu belegen. Wir setzen und ordnen demnach mit Zustim- 
mung Unserer getreuen Stände hierdurch Folgendes. 
&# 1. Der im Inlande aus Runkelrüben erzeugte Rohzucker unterliegt einer Seeuer, 1) Gegenstand und Höhe 
welche der Steuer. 
a) im ersten Betriebsjahre — vom 1sten September 1841 bis dahin 1842 — 
vorlaͤufig mit zehn Neugroschen fuͤr den Zollcentner dergleichen Rohzuckers und 
b) nach diesem Satze zwar auch im zweiten und dritten Betriebsjahre — vom 
1sten September 1842 bis dahin 1843 und vom 1sten September 1843 bis 
dahin 1844 — jedoch nur dann zu enerichten ist, wenn sich, nach Zusammen- 
rechnung des, während des nächstvorhergegangenen Betriebsjahres in allen Ver- 
einsstaaten versteuerten Rübenzuckerbetrags mic der im nächstvorhergegangenen 
Kalenderjahre verzollten Menge ausländischen Zuckers, herausstellt, daß unter 
100 Cenenern der solchergestalt ermittelten Gesammmmenge weniger, als 20 
Centner Rübenzucker begriffen sind. 
Te) Erreicht dagegen die Menge des letzteren 20 Procent oder erreicht oder übersteigt 
solche 25 Procent der gesammten Zuckermenge, so erhöhet sich der Seeuersetz 
im ersteren Falle auf zwanzig Neugroschen, in den beiden anderen Fällen 
aber auf einen Thaler für jeden Centner aus Rüben bereiceten Rohzuckers. 
Der Eintritt vorbemerkter Steuererhöhungen wird im Verordnungswege jedesmal zu 
bfentlicher Kenntniß gebracht werden. 
1841. 12 k 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.