Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
LLtes Stück vom Jahre 1841.
M 37.) Gesetz,
die Besteuerung des Runkelrübenzuckers betreffend;
vom 12ten Juli 1841.
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c.
2c. 2c.
Von den Staaten des groͤßeren deutschen Zollvereines ist aus bewegenden Gruͤnden die
Uebereinkunft getroffen worden, den innerhalb der Vereinslaͤnder aus Runkelruͤben berei—
teten Zucker mit einer Steuer zu belegen. Wir setzen und ordnen demnach mit Zustim-
mung Unserer getreuen Stände hierdurch Folgendes.
1. Der im Inlande aus Runkelrüben erzeugte Rohzucker unterliegt einer Seeuer, 1) Gegenstand und Höhe
welche der Steuer.
a) im ersten Betriebsjahre — vom 1sten September 1841 bis dahin 1842 —
vorlaͤufig mit zehn Neugroschen fuͤr den Zollcentner dergleichen Rohzuckers und
b) nach diesem Satze zwar auch im zweiten und dritten Betriebsjahre — vom
1sten September 1842 bis dahin 1843 und vom 1sten September 1843 bis
dahin 1844 — jedoch nur dann zu enerichten ist, wenn sich, nach Zusammen-
rechnung des, während des nächstvorhergegangenen Betriebsjahres in allen Ver-
einsstaaten versteuerten Rübenzuckerbetrags mic der im nächstvorhergegangenen
Kalenderjahre verzollten Menge ausländischen Zuckers, herausstellt, daß unter
100 Cenenern der solchergestalt ermittelten Gesammmmenge weniger, als 20
Centner Rübenzucker begriffen sind.
Te) Erreicht dagegen die Menge des letzteren 20 Procent oder erreicht oder übersteigt
solche 25 Procent der gesammten Zuckermenge, so erhöhet sich der Seeuersetz
im ersteren Falle auf zwanzig Neugroschen, in den beiden anderen Fällen
aber auf einen Thaler für jeden Centner aus Rüben bereiceten Rohzuckers.
Der Eintritt vorbemerkter Steuererhöhungen wird im Verordnungswege jedesmal zu
bfentlicher Kenntniß gebracht werden.
1841. 12 k