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2) Art und Weise ihrer Er- §2. a) Diese Steuer ist nach der Gewichtsmenge der zur Zuckerbereitung beftimmteen
hebung. Rüben zu erheben, wobei, bis auf weitere Bestimmung, zwanzig Centner roher Mün-
" ben einem Centner Rohzucker und ein Centner getrocknerer Igedörrter) Rüberen
sechs Centnern roher Rüben gleich zu achten sind.
b) Die Steuer ist in der Regel stets und namentlich auch dann nach dem ermirtiel-
ten Gewicht der rohen Rüben zu berechnen, wenn letztere erst in der betroffenen Zuckerr-
fabrik selbst oder für deren Rechnung anderwärts getrockner 'gedörre! werden. Die Gze-
wichtsmenge der gedörrten Rüben hingegen wird hierbei ausnahmsweise nur in denm
Falle zum Grunde gelege, wenn eine Fabrik die Rüben in bereits getrocknetem oder gye-
dörrtem Zustande von anderen Personen kauft oder auf andere Weise erwirbt.
c) Bei der Abgabenberechnung sind die überschießenden Pfunde, wenn sie 1 Johll=
centner und mehr betragen, für einen vollen Centner zu rechnen, unter 1 Cenener hingge-
gen außer Ansatz zu lassen.
3) Verpflichtung zur Steu- 3. Zur Entrichtung der Steuer ist der Fabrikinhaber verpflichtet.
erentrichtung.
4) Verfallzeit der Steuer. 644. Der, von der Hebestelle des Bezirks, in welchem die Rübenzuckerfabrik liegt, ausgge-
worfene und dem Steuerpflichtigen am Schlusse jeden Berriebsmonats bekannt gemachpte,
Gefälleberrag ist sofort nach Empfang der dießfälligen amtlichen Berechnung vollständdig
an Erstere abzuführen.
5) Firation der Steuer. 4& 5. Uncter welchen Voraussetzungen und Bedingungen eine Fixation der Steuer, anstaatt
der allmonatlichen Abführung derselben, einzelnen Fabrikinhabern bewilligt werden könnne,
soll in der, zu vorliegendem Gesetz gehörenden, Verordnung näher bestimmt werden.
6) Erhebungsbehörden. 6. Zur Erhebung der fälligen Rübenzuckersteuern ist dasfenige Hauptsteueramt, Haunpt=
zollamt oder Untersteueramt befugt und verpflichtet, in dessen Hebebezirk die Rübgen-
zuckerfabrik liegt.
7) Erlaß oder Rückzahlung 7. Erlaß oder Rückzahlung der Streuer wegen des, während oder nach dem Fabriktbe-
der Steuer. triebe eingerretenen, Verderbens oder zufälligen Verlustes der Materialien oder daraus bbe-
reiteten Fabrikate, wird nicht gewährt.
8) Verfährung des Anfpruchs §. Bei Erhebung der Rübenzuckersteuer findet, sowohl gegen den Steuerpflichrigen, Vals
auf Ersatz zu vielentrichteter, gegen den Staac, eine einjährige Verjährung in der Art statt, daß nur binnen Ichah.
un zuisachtalsung u wer resfrist, vom Tage der Steuerentrichtung an, ein Anspruch auf Ersatz, wegen zu viel ge.
« · zahlterGefålleangebrachyunddaßnurbinnengleicherFrist,vongleichemseitpunctacam
eine Nachforderung an den Abgabenpflichtigen wegen zu wenig erhobener Steuer gelterend
gemacht werden darf.
Auf das Regreßverhaͤltniß des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Natach—
zahlung defraudirter Gefälle leider diese abgekürzte Verjährungsfrist keine Anwendung.
9) Controlebesiimmungen. §#9. Die Obliegenheicen der Sceuerpflichrigen und ihrer Gewerbsgehulfen in Hinsicht niauf
a) im allgemeinen. Anmeldung der Fabrikanlagen überhaupr und der Berriebsräume und Gerähhschaften, (#so,
wie des beginnenden Fabrikationsbetriebes insbesondere, ferner wegen Bezeichnung mund