Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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In welcher Reihenfolge die Nummerirung stattfinden soll, ingleichen wie diese Bezeich- 
mung überhaupr zu bewirken und wo sie anzubringen sei, bestimmt das Hauptamt. 
&#. Letzteres ist verpflichtet, dem Fabrikinhaber über die Anmeldung, Vermessung und 8.) Amtliche Bescheinigun- 
Bezeichnung der Betriebsgeräthe jedesmal eine förmliche Bescheinigung auszustellen, en über erfolgte Geräthe- 
welche im Fabriklocal aufbewahrt werden muß und durch welche nur allein die vorschrift- 3 WW 
mäßig erfolgre Anmeldung fraglicher Geräthschaften und der mit ihnen vorgenommenen Zusg des Gesetzes. 
Veränderungen nachgewiesen werden kann. 
#9. Die zum Zerkleinern der Rüben dienenden Apparate (Reibe= und Schneidemaschi= 9.) Amelicher Verschluß ge- 
nen), sowie diesenigen, mitrelst welcher der Rübensaft ausgezogen oder ausgepreßt wird, wisser Geräthe. 
sind von den Steuer= oder Zollbeamten, dafern dieselben solches für nöcthig erachten, : 
für den Jeitraum, in welchem der Fabrikationsbetrieb gänzlich ruhr, auf angemessene 
Wiise außer Gebrauch zu setzen. 
##10. Die Inhaber von Runkelrübenzuckerfabriken sind verpflichtet, über ihren sämmel- 10.) Führung von Betriebs- 
hen Fabrikationsbetrieb Bücher (Berriebs= oder Fabrikbücher), aus welchen die Menge kder Fabrikationsbüchenn. 
der verarbeiteten Rüben und der erzielcen Fabrikare verschiedener Gattung ersichtlich sein Zus g des Gesches. 
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muß, zu führen, und solche den Oberbeamten der Zoll= und Steuerverwalcung (den Ober- 
controleurs, Oberinspectoren und noch höher stehenden Beamten) jederzeit, anderen 
Beamten aber nur, wenn sie dazu von der Zoll= und Steuerdirection besonders beauf- 
tragt sind, auf Erfordern vorzulegen. 
11. a.) Soll eine neu angelegte Runkelrübenzuckerfabrik zuerst, oder eine, außer 11.) Specielle# Aumeldung 
Wätigkeit gewesene ältere Anlage der Art wiederum in Betrieb gesetzt werden, so des beginnenden Petrtebe- 
muß solches vom Inhaber dem Bezirkshauptamte mindeskens sieben Tage vor dem, 37 9 bes Gesete 
hirbei nach Tag und Stunde anzugebenden Zeitpuncte, mit welchem das Ver— 
wiegungsgeschäfe (§J 1) zum Zweck des Betriebes beginnen soll, angemeldet werden. Zu — 
dagleichen Betriebsanmeldungen kann sich der Fabrikinhaber des unter B. beigegebenen 
Musters bedienen; jedenfalls aber hat er sich über die erfolgte Anmeldung eine — 
amtliche Bescheinigung ertheilen zu lassen und solche im Fabriklocal aufzubewahren. 
b.) Befinden sich Fabrikgeräthe unter amtlichem Verschluß, so wird das Haupt- 
steuer= oder Hauptzollamt unverzüglich nach erfolgter Anmeldung dahin Einleitung rref- 
sen, daß sich ein Beamter zur Abnahme desselben rechtzeitig in der Fabrik einstelle. 
&# 12. a.) Der Inhaber einer Runkelrübenzuckerfabrik hat im Herbste jeden Jahres, 12.) Speeielle Anmeldung 
erei Tage nach beendigter Erndte, oder, dafern letztere über den Schluß des Monares den —“¾“* ;Öe Ma— 
November hinaus dauern sollte, spaͤtestens am letzten Tage des gedachten Monates, der Zu 69 des Gesetzes. 
Steuerhebestelle des Bezirks ein, nach dem Muster unter C. anzufertigendes Verzeichniß 
sener sammtlichen Rübenvorräthe, unter ausdrücklicher Bezeichnung der Orte ihrer Auf- 
bewahrung, in doppelcen Exemplarien zu überreichen, auch jeden fernern Zugang an Rü- 
ben ur Nachtragung desselben im Vorrachsverzeichniß unverzüglich anzumelden. 
b.) Das eine Exemplar des eingereichten Vorrarhsverzeichnisses wird, mit dem 
Visa der Steuerhebestelle versehen, dem Fabrikinhaber zurückgegeben und muß von letz- 
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