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daß in allen strafrechtlichen Verhandlungen, wo die Kosten nievergeschlagen oder
auf die Casse des Staats oder des Gerichtsherrn übernommen werden müssen, die
requirirende Stelle der requirirten Behörde lediglich die baaren Auslagen für die
den Zeugen nach landesgesetzlicher Bestimmung für Versäumniß, Zehrung und Reise-
aufwand zu leistende Vergütung, Botenlohn und Postgelder, für Verpflegungsge-
bühren, Transport und Bewachung der Gefangenen, sowie für Copialien zu be-
rechnen und zu erstatten haben solle, wogegen alle andere Kosten für Protocollirung,
Schreib= und Abschriftgebühren, sowie für die an die Gerichtspersonen oder an die
Cassen sonst zu entrichtenden Sporteln nicht berechnet und vergütet werden mögen.
Gegenwärtige
Erklärung
soll, nachdem sie in gleichlautenden Eremplaren von den beiderseitigen Bevollmächtigten voll-
zogen und ausgewechselt worden ist, durch öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen
Landen Kraft erhalten und vom 1ssten des künftigen Monats Juli an in Wirksamkeit treten.
Dresden, am 6ten Juni 1842.
Königlich Sächsische Ministerien
der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten.
(Lez.) von Koenneritz. (ge.) von Zeschau.
Letzte Absendung: am dten Juli 1842.