Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

( 88) 
28.) Verordnung 
wegen Anwendung des Gesetzes vom Sten März 1838, einige Bestimmungen 
über die Verpflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des 
für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwandes betreffend, in der 
Oberlausitz; 
vom 12ten Juli 1842. 
W### Friedrich August, von GCOTTES Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. 2. 
verordnen hierdurch, nach erlangter Zustimmung der Oberlausitzer Provincialstände, wie 
folgt: 
8 1. Das Gesetz vom 8ten März 1838, einige Bestimmungen über die Verpflichtung 
der Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen er- 
forderlichen Aufwandes betreffend, soll vom 1sten September 1842 an auch in der Ober- 
lausitz zur Anwendung kommen, jedoch mit folgenden Modificationen: 
#2. Zu §& 1 des Gesetzes. Durch die in diesem §, für gewisse Fälle der Verwen- 
dung des Kirchenvermögens, der höheren Behörde vorbehaltene Ermächtigung wird, wie sich 
von selbst versteht, die verfassungsmäßige Mitwirkung der Kirchenpatrone, oder Collatoren 
nicht aufgehoben, oder beschränkt. 
Auch bewendet es bei den, in dem Regulative vom 1 lten August 1813, wegen 
Verwaltung des Kirchenvermögens für die Landesmitleidenheit des Markgrafthums Ober- 
lausitz, getroffenen nähern Bestimmungen, soweit dieselben nicht mit einer ausdrücklichen 
Bestimmung des Gesetzes im Widerspruch stehen, bis jenes, soweit nöthig unter Zustim- 
mung der Provincialstände, abgeändert werden wird. 
§ 3. Zu §& 6 des Gesetzes. In diesem und allen folgenden Paragraphen des Gesetzes, 
wo der Kirchen= und Schulinspection Erwähnung geschieht, tritt an deren Stelle in der 
Oberlausitz die betreffende Collaturbehörde, oder diejenige Gerichtsbehörde, welche die In- 
spectionsbefugnisse auszuüben hat. 
#4. Zu § 13, 21 und 25 des Gesetzes. Soweit in der Oberlausitz Einwohner, 
welche einer, der Parochialkirche fremden, Confession angehören, nach der bestehenden Ver- 
fassung, auch für ihre Personen, also bei den Anlagen nach Köpfen, zu den Bedürfnissen 
der Parochialkirche beizutragen haben, in deren Bezirke sie sich aufhalten, bewendet es dabei 
und sind auch die Rittergutsbesitzer zu denselben Beiträgen nach dem gesetzlichen Maaßstabe 
verpflichtet.
	        
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