Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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*5. Ueber die Ermittelung der Existenz, Zahl, Größe und sonstige Beschaffenheit ver, 
bei Rittergütern der Oberlausitz befindlichen, steuerbaren Grundstücke — sogenannten einge- 
zogenen und wüsten Bauergüter und Rusticalien — sind, wenn darüber rechtskräftige Ent- 
scheidungen, oder ausbrückliche Verträge, oder Vergleiche, denen zunächst nachzugehen ist, 
nicht vorhanden sind, und auch eine Vereinigung unter den Betheiligten selbst nicht zu 
Stande kommt, die von der Commission wegen Ausmittelung des steuerfreien Grundeigen- 
thums, in Nachgehung des Gesetzes vom Sten November 1838 und der dazu gehörigen 
Ausführungsverordnung vom 9ten November 1838 erfolgten, oder noch erfolgenden defi- 
nitiven Ermittelungen, Festsetzungen und Entscheidungen über das Vorhandensein, die Größe 
und die Beschaffenheit des bei Rittergütern befindlichen, von der Steuerentschädigung abzu- 
rechnenden, steuerbaren Areals zu Grunde zu legen, und ist lediglich darnach in vorkommen- 
den Fällen von den Behörden der von diesen Rusticalien zu entrichtende Betrag zu bestimmen. 
6ß. Zu 8 25 des Gesetzes. Kirchen= und Schuldiener sind von allen Anlagen zu 
Kirchen= und Schulbedürfnissen nicht nur in Ansehung der zu den betreffenden geistlichen 
oder Schullehnen gehörigen Grundstücke, sondern auch für ihre Personen und Familien 
gänzlich befreit. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 12ten Juli 1842. 
Friedrich August. 
— Carl August Wilhelm Eduard von Wietersheim. 
. 
  
  
29.) Verordnung, 
das Wandern der Mühlburschen betreffend; 
vom ZD1sten Juli 1842. 
Auf Veranlassung der in fast allen Theilen des Landes laut gewordenen Klagen der Müller 
über die ihnen durch das Einwandern und Aufliegen der Mühlburschen in den Mühlen erwach- 
senden Belästigungen und in Erwägung des bereits im § 4 des Mandats, die Erläuterung und 
Ergänzung der, im Mandate vom 7ten December 1810, Cap. III im Betreff der Legitima-
	        
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