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a) die in ihrem Verwaltungöbezirke vorkommenden Neubauten, sie mögen nun aus
roher Wurzel geschehen, oder an die Stelle alter abgetragener oder abgebrannter Gebäude
treten, sobald solche ein für sich bestehendes Gebäude bilden, sofort nach Eintritt ihrer Ver-
sicherungspflichtigkeit (confr. § 17 und 37 des Gesetzes vom 14Aten November 1835 und
§ der Vollziehungsverordnung von demselben Tage) bekannt zu machen. Was dagegen
b) die übrigen vorkommenden Gebäudeveränderungen, einschließlich der sogenannten
Anbaue an schon vorhandene Gebäude, insoweit erstere mit letzteren künftig ein Ganzes
ausmachen und kein besonderes Gebäude bilden, betrifft, so sind dieselben, insofern sie über-
haupt eine Werthserhöhung oder Verminderung zur Folge haben (confr. 9 28— 30 des-
selben Gesetzes und § 28 derselben Vollziehungsverordnung), halbjährlich nur einmal und
zwar die vom #sten März bis Ende August, mit Schluß des letztern Monats, und die vom
#sten September bis Ende Februar des nächsten Jahres angezeigten derartigen Verände-
rungen, mit Ablauf des Monats Februar, von jedem Verwaltungsbezirke zusammen, dem
Brandversicherungs-Inspector mitzutheilen.
Die sub a und b gedachten Mittheilungen haben zu Vermeidung etwaiger Irrungen,
unnöthiger Correspondenz und zu Abwendung der daraus für die Versichernden entstehen
könnenden Nachtheile, unter Beifügung der einschlagenden allgemeinen und Nachtrags-Ca-
tastrationsprotocolle, mittelst Uebersendung specieller Verzeichnisse, welche sowohl die neu
aufgeführten Gebäude, als die eingetretenen Gebäudeveränderungen, nach den Catasternum-
mern und sonst genau bezeichnet, enthalten, zu erfolgen.
Damit aber auch die in den Monaten März und September versicherungspflichtig wer-
denden Neubauten, sowie die zur vollständigen Ausführung gelangenden Gebäudeverände-
rungen bei Anfertigung der in den Monaten April und October einzureichenden Cataster-
nachträge mit berücksichtigt werden können, so hat die Obrigkeit die gedachten Neubaue und
Gebäudeveränderungen zugleich in jenem an die Brandversicherungs-Inspectoren abzugeben-
den Verzeichnisse mit zu bemerken und, damit solches geschehen kann, wegen deren Anmel-
dung in Zeiten die nöthige Vorkehrung zu treffen.
5. Bei Versicherung neuer Maschinen und sonst versicherungsfähigen, ingleichen bei
eintretenden Werthsveränderungen an schon versicherten vergleichen Gegenständen (confr.
16, b des Gesetzes vom 14ten November 1835) sind zwar dieselben Vorschriften, wie
bei den Gebäuden (8 4), voch mit dem Unterschiede zu beobachten, daß bei neuen Ver-
sicherungen, wenn der sofortige Eintritt der Wirksamkeit derselben von den Versichernden
gewünscht werden sollte, vor Ausstellung eines Recognitionsscheins und der Einsendung
eines Duplicats davon, dieserhalb zuvörderst die Entschließung der Brandversicherungscom-
mission einzuholen ist.
6. Wenn von den Obrigkeiten dem Brandversicherungs-Inspector die Würderung der
Brandschäden allein überlassen wird, so haben dessen ungeachtet erstere, damit die Brand-
beschädigten und Localgerichten davon in Kenntniß gesetzt werden können, den Würderungs-
tag in der an den Brandversicherungs-Inspector zu erlassenden Aufforderung zu bestimmen
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