Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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und diesen in dem an die Brandversicherungscommission zu erstattenden vorläufigen Be- 
richte mit anzuzeigen. 
Es ist jedoch, da die Geschäfte der Brandversicherungs-Inspectoren größtentheils in aus- 
wärtigen Expeditionen bestehen und solche daher selten an ihren Wohnorten anzutreffen find, 
bei der Bestimmung des Würderungstages darauf Rücksicht zu nehmen und dieser nicht zu 
kurz nach Abgang der obrigkeitlichen Aufforderung, doch aber auch dergestalt anzuberau- 
men, daß der Brandschävenbericht binnen der § 64 des Gesetzes vom 1 Aten November 1835 
vorgeschriebenen Frist zum Abgang gebracht werden kann. Uebrigens hat die Obrigkeit 
ihrer Aufforderung an den Brandversicherungs-Inspector jederzeit die in der vorgeschriebenen 
Maaße (confr. § 55 und 69 sub 2 des Gesetzes vom 14ten November 1835, ferner 
*35 — 38 und § 45 Aster und 2ter Satz der Vollziehungsverordnung von demselben 
Tage, sowie § 8 der Verordnung vom 22sten Juni 1839) vervollständigten Brandschäden- 
acten beizufügen und der Brandversicherungs-Inspector die über die Würderungsergebnisse 
aufgenommenen Niederschriften sammt den Acten, sofort nach der Localerpedition, der Obrig- 
keit zuzustellen. 
Nicht zu beseitigende Abhaltungen des Brandversicherungs-Inspectors sind von letzterem 
sowohl der Brandversicherungscommission, als der betreffenden Obrigkeit vor dem Würde- 
rungstermine anzuzeigen und ist dabei zugleich der Tag seines Eintreffens am Orte des 
Brandes mit zu bemerken. 
§&# 7. Die an dem bei einem Brande gegenwärtig gewesenen und beim Löschen wirklich 
in Gebrauch gekommenen größern Feuerlöschgeräthe an Spritzen nebst deren unmittelbarem 
Zubehör an Schläuchen, Zubringern und Sturmfässern, in Folge dieses Gebrauchs entstan- 
denen und rechtzeitig angezeigten Schäden, hat die Obrigkeit, in deren Bezirk der Brand 
stattgefunden, ohne Ausnahme entweder von dem Brandversicherungs-Inspector sofort selbst 
veranschlagen, oder doch von diesem die von den Spritzen= und Schlauchfabrikanten und 
den sonst bei der Wiederherstellung der Schäden benöthigten Handwerkern angefertigten und 
bei der Obrigkeit eingereichten Anschläge und Berechnungen vor der nach § 68 des Gesetzes 
vom 14ten November 1835 von ihr zu bewirkenden Anzeige der Feuergerätheschäden über- 
haupt, unter Berücksichtigung des früheren Zustandes und Werthes der letzteren, prüfen, 
nach Befinden moderiren, oder sonst berichtigen zu lassen und das dießfallsige technische Gut- 
achten zu den an die Commission mtt einzureichenden Acten zu bringen. 
Uebrigens hat die Obrigkeit das vorgeschriebene specielle Haupt-Kostenverzeichniß nach 
Anleitung des Formulars sub anzufertigen und dasselbe sammt den Unterlagen längstens 
binnen 8 Wochen vom Tage, wo sich der Brand ereignet, bei Vermeidung von 5 Thalern 
Strafe, mittelst Berichts zur Brandversicherungscommission einzureichen. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. Dresden, den 26sten August 1842. 
Königliche Brandversicherungscommission. 
v. Zezschwitz. Sepfert.
	        
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