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II.
(Zu & 4 der Verordnung vom 20sten November 1841.)
a.) Die Ertheilung von Paßkarten an unselbstständige Familienglieder ist auf den An-
trag des Familienhaupts den Polizeibehörden nach ihrem Ermessen zwar gestattet, jevoch nur
unter der Voraussetzung zulässig, wenn das betreffende Individuum das Alter von 18
Jahren bereits zurückgelegt hat.
b.) Handlungsdienern und Handlungsreisenden dürfen Paßkarten nur auf
jedesmaligen besondern Antrag ihrer Principale, deren Namen auf der Paßkarte anzugeben
ist, ertheilt werden und es sind dabei letztere von der ausstellenden Polizeibehörde auf den
Mißbrauch aufmerksam zu machen, der zu ihrem Nachtheile damit geschehen könne, insbe-
sondere wenn die Karte nach aufgelöstem Geschäftsverhältniß in den Händen des Commis
bleiben sollte, daher ihnen zugleich anzuempfehlen ist, ihren Reisenden die Paßkarten nach
zurückgelegter Reise ab- und in eigene Verwahrung zu nehmen oder auch sie gänzlich zurück-
zufordern, wenn der Commis innerhalb des Jahres, für welches die Paßkarte gilt, aus
dem Geschäft des Principals, auf dessen Antrag sie ausgefertigt worden, austritt.
III.
(Zu & 7 der Verordnung.)
Die an Herzoglich Altenburgische Unterthanen von den betreffenden Herzoglich Süchsi-
schen Polizeibehörden im Laufe des jetzigen Jahres auszugebenden Paßkarten bleiben auch
während des Jahres 1843 in Gültigkeit.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 13ten September 1842.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Stelzner.
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