Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

(110 ) 
4 
.N7.) Verordnung, 
das Perikopenbuch betreffend; 
vom 13ten September 1842. 
Mueels Verordnung vom Sten October 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt, S. 463) 
hatte Sich das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts die endliche Entschließung 
über die Wahl und Ordnung der Predigtterte an Sonn= und Feiertagen noch vorbehalten. 
Dem gemäß verordnet Dasselbe nunmehr, auf den Grund des Vorschlags des Landes- 
consistorit, daß hierbei allenthalben das neue 
Perikopenbuch 
für die evangelischen Kirchen des Landes, von welchem die erste Hälfte bereits im Jahre 
1840 erschienen und mit Anfang des Kirchenjahres 1842 in Gebrauch gekommen ist, 
die zweite Hälfte aber vom Kirchenjahre 1843 an in Anwendung kommt, zum Grunde 
gelegt werde. 
Diese Sammlung, über deren Anlaß und Bearbeitung die gegenwärtig, nebst einem 
neuen Titel, erschienene und dem ganzen Buche vorzuheftende, Vorrede das Geeignete be- 
merkt, tritt an die Stelle der Evangelien und Episteln in dem ersten Theile des mittelst 
Rescripts vom 21 ten Februar 1812 eingeführten Kirchenbuchs für den evangeli- 
schen Gottesdienst der Königlich Sächsischen Lande. 
Ueber die Anwendung des Perikopenbuchs wird annoch Folgendes verordnet: 
1.) Wenn nach dessen, auf einen vierjährigen Cyclus berechneter, Einrichtung 
a.) im ersten Jahrgange die evangelischen, 
b.) im zweiten die epistolischen, 
.) im dritten, welcher mit Anfang des Kirchenjahres 1843 beginnt, wiederum die 
durchgängig neutestamentlich-historischen Bibelabschnitte zu behandeln sind; so wird 
dagegen 
d.) im vierten Jahrgange den Predigern die freie Auswahl eines unter den drei, 
für jeden Sonn= oder Feiertag vorgeschriebenen, theils dem alten, theils dem 
neuen Testamente entlehnten, Terten gestattet. 
2.) Dieselbe Reihenfolge ist auch für die Nachmittagspredigten, jedoch dergestalt zu 
beobachten, daß dabei derjenige Jahrgang, welcher im vorhergehenden Kirchenjahre für die 
Frühpredigten an der Ordnung war, zum Grunde zu legen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.