Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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3.) Da es die Absicht nicht ist, die, den Geistlichen bisher gestattete, Freiheit zu be- 
schränken, nach welcher ihrem gewissenhaften Ermessen überlassen blieb, bei besonderer Ver- 
anlassung auch von der allgemeinen Regel abzugehen und einen, dem vorliegenden Bedürf- 
nisse entsprechenden, Tert selbst zu wählen, so mag auch hinfüro ein Gleiches stattfinden, 
und dürfen daher namentlich 6 
a.) solche Abschnitte der spätern Epiphanias= und Trinitatissonntage, welche in einem 
Jahre, wegen des früher oder später einfallenden Osterfestes, nicht vorkommen 
würden, an andern Tagen, anstatt der für diese verzeichneten Abschnitte, sowohl 
bei den Altarvorlesungen, was den ersten und zweiten Jahrgang betrifft, als in 
den Predigten gebraucht, 
b.) an den Trinitatissonntagen des dritten Jahrganges, wenn die ununterbrochene 
Behandlung der Apostelgeschichte eine bisweilige Abwechselung wünschenswerth 
machen sollte, Stellen aus dem vierten Jahrgange von denselben Sonntagen — 
besprochen werden. 
4.) Der Anhang, welcher für einige, namentlich angeführte, Tage und für die Fasten- 
sonntage, wenn diese zu Passionsbetrachtungen zu verwenden beabsichtigt wird, eine hinrei- 
chende Anzahl passender Terte zu freier Auswahl darbietet, schließt die Befugniß, eine an- 
derweite angemessene Wahl für diese Tage selbst zu treffen, nicht aus. 
5.) Von beiden Hälften des Perikopenbuchs sind vollständige Abdrücke besorgt wor- 
den, und sind Eremplare jeder Hälfte in Quart um Zwölf Neugroschen und in Octav um 
Sechs Neugroschen in der Cassenerpedition des Cultministerii zu erlangen. Es werden aber auch 
zu Erleichterung der Anschaffung bei jeder Superintendentur und Kreisdirection, sowie bei dem 
Gesammtconsistorio zu Glauchau, Eremplare zum Verkauf niedergelegt werden. 
Wie es mit der ersten Hälfte bereits geschehen ist, so ist auch von der zweiten Hälfte 
für jeden Geistlichen ein Eremplar in Quart, mit Vorwissen der Kirchenpatrone, aus dem 
Kirchendrar, und für jeden ständigen Schullehrer ein Eremplar in Octav aus der Ortsschul- 
casse anzuschaffen. Diese Eremplare verbleiben bei der betreffenden Stelle und hat der 
vorgesetzte Ephorus und resp. Kirchen= und Schulrath bei seinen Revisionen hierunter das 
Nöthige mit in Obacht zu nehmen. 
Hiernach haben nun alle, welche es angeht, insbesondere die gesammte evangelische Geist- 
lichkeit des Landes, und wegen der Vorbereitung der Schulkinder in der obern Classe zur 
Theilnahme an dem öffentlichen Gottesdienste, die Lehrer der Volksschulen gebührend sich zu 
achten. 
Dresden, am 13ten September 1842. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Wietersheim. « 
Heymann.
	        
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