Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Die Function des Buchhalters und Cassirers bei der Haupt-Auswechslungscasse bleibt dem 
bisherigen Cassirer daselbst 
Johann Gottlob Schmidt 
übertragen. 
8 2. 
Die drei Classen der neuen Cassenbillets, nehmlich: 
Lit. A. à Ein Thaler 
„ B. „ Fünf Thaler 
„ C.,, Zehn Thaler 
sind sowohl in der Farbe des Papieres und Vorderrahmenunterdrucks, als auch im Wasserzeichen, 
in der Größe, in den eingepreßten trocknen Stempeln und in der äufsern typographischen Aus- 
stattung von einander verschieden, wie solches aus den skizzirten Abbildungen der Beilage ) und 
der dazu gehörigen unter O angefügten Beschreibung mit Mehrerm ersichtlich ist. 
3. 
Die Ausgabe der neuen Cassenbillets — unter successiver Innebehaltung der Cassenbillets 
von der Creation des Jahres 1818 — nimmt 
den 1sten November d. J. 
ihren Anfang und es tritt zur nehmlichen Zeit das eingangsbemerkte Gesetz vom 1 öten April 
1840 in Wirksamkeit; auch haben alsdann und bis zu Ende dieses Jahres, sämmtliche 
Haupt-Zoll- und Steuerämter, Rentämter, Bezirkssteuereinnahmen und Salzverwaltereien, 
mindestens ein Billet von jeder Gattung bei sich im Bestande zu halten und auf Verlangen 
denen, die sich von der Aechtheit eines dergleichen Billets überzeugen wollen, zur Ansicht 
vorzulegen. 
84. 
Nächst der Hauptauswechslungscasse zu Dresden können die neuen Cassenbillets bis auf 
Weiteres auch bei der zur Zeit noch in Leipzig bestehenden Auswechslungscasse, und zwar 
jederzeit ohne Aufgeld, gegen klingendes Courant umgetauscht werden.
	        
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