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Gesebz-und Vetorduungsl lalt
für das Königreich Sachsen,
164s Stück vom Jahre 1842.
G43.) Verordnung,
die Bekanntmachung des Vereins-Zolltarifs auf die Periode von 1843
bis mit 1845 betreffend;
vom 1sten November 1842.
F riedri ch August, von OxTS Gnaden König von Sachsen,
2c 2.
In Gemäßheit 8 13 des Zollgesetzes vom 3ten April 1838 ist von den Staaten des
größeren deutschen Zollverbandes der gemeinschaftliche Zolltarif von neuem durchgesehen und
auf Grund der immittelst gemachten Erfahrungen für die Jahre 1843, 1844 und 1845
so, wie die Beilage unter A. besagt, festgestellt, gleichzeitig aber auch bestimmt worden,
daß einstweilen und bis zu anderer Anordnung anstatt der darin
aufgenommenen JZollsätze für nachbenannte Artikel folgende Ein-
gangssätze entrichtet werden sollen.
a) Zu Pos. 20, Abth. II des Tarifs:
Waaren aus Gold oder Silber, feinen Metallgemischen, Metall-Bronce (ächt vergoldet),
ächten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigt oder mit Gold oder Silber belegt; ferner
Waaren aus vorgenannten Stoffen in Verbindung mit Alabaster, Bernstein, Elfenbein,
Perlmutter, Schildpatt und unächten Steinen; feine Parfümericen, wie solche in kleinen
Gläsern, Kruken u. s. w. im Galanteriehandel und als Galanteriewaaren geführt werden;
Stutzuhren, mit Ausnahme derer in hölzernen Gehäusen; Kronleuchter mit Bronce, Gold-
oder Silberblatt; Fächer; künstliche Blumen und zugerichtete Schmuckfedern:
100 Thlr. — — (175 Fl. —-) vom Centner.
b) Zu Pos. 21, d des Tarifs:
lederne Handschuhe:
44 Thlr. —. —(77 Fl. —-) vom Centner.
1842. 25