Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

  
  
  
  
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Abgabensätze Für 
Maaß—- nach dem 14-Thalerfuß — Tara 
* stab der .. nach dem . 
Benennung der Gegenstände. (mit der Eintheilung wird vergütet 
Ver- des Thalers 241-Guldenfaß, 
er n za ) vom Centner 
No. zollung. beim beim Bruttogewicht: 
Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. 
Rthir. Nor. Lthir. ! Nar. R JI. xr. Pfund. 
1! — 
erne Hängeuhren, ganz feine Holzflech— 
g hren, g öô 5 zfl 4 20 in Fädssern u. Kisten. 
terarbeit, auch Blei= und Rothstifte! Centr. 10 . .1730 . « im in Korben. 
8) Gepolsterte Meubles, wie grobe Satt- 9 in Ballen. 
lerwaaren. 
h) Grobe Böttcherwaaren, gebrauchte, 
ohne eiserne Reisen 1 Centl . 1 
Anmerk. zu e) und h): Grobe, vohe, ungefärb- 
te Böttcher-, Drechsler-, Tischler= und blos 
gehobelte Holzwagren und Wagnerarbeiten, 
grobe Maschinen von Holz, grobe Korbflech- 
terwaaren, auch gebrauchte grobe Boöttcher- 
waaren mit eisernen Reifen tragen die all- 
gemeine Eingangsabgabe. 
13| Hopfenn CGeut.15 224 . 
14 Instrumente, astronomische, chirurgische, 
mathematische, mechanische, musikalische, 
optische, physikalische, ohne Rücksicht 
auf die Materialien, aus denen sie ge- 1 « 
fertigtsind............ 1Centr.6..,1030», 23 ::JIZ;: Umw- 
15Kalender, 
a) die für's Inland bestimmt sind, wer— 
den nach den, der Stempelabgabe hal— 
ber gegebenen besondern Vorschriften 
behandelt; 
b) die durchgeführt werden, tragen die 
Abgabe von einem halben Thaler oder 
521 Kreuzer für den Centner. Der Wie- 
derausgang muß nachgewiesen werden. Säs. 
. oder 
16 Kalk und Gips, gebrannter 5% . 51. . . 17316 . . 
Anmerk. 1. Kalk und Gips konnen, insofern Scheffel 
sie als Düngematerial benutzt werden, auf1 STne, 
besondere Erlaubnißscheine frei eingehen. 
Anmerk. 2. An der Sacchsischen Grenze bei 
Zittau kann Kalk gegen die Hälfte des tarif- 
mäßigen Satzes eingelassen werden. 
171Karden oder Weberdisteln .. ... 1 Eenn. frei.,. 5 frei 17 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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