Gesch-und Verordnungsblakt
für das Königreich Sachsen,
IU#### Stück vom Jahre 1842.
I.) Verordnung,
die Zollsätze für eingehenden Zucker betreffend;
vom 13ten Januar 1842.
Friedrich August, von GOxTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 1.
Die mit Schluß des abgewichenen Jahres in Folge bewirkter Kündigung eingetretene
Beendigung des, zwischen dem deutschen Zollvereine und dem Königreiche der Niederlande bis
dahin bestandenen Handelsvertrags vom 2 1sten Januar 1839, (Gesetzblatt vom gedachten
Jahre, Seite 88 flgde.) hat eine anderweite Feststellung der Zuckerzölle, unerwartet der zu
Ende jeder Tarifsperiode stattfindenden, allgemeinen Revision der Zollsätze, unvermeidlich her-
beigeführt. Auf Grund der hierüber zwischen den Zollvereinsstaaten getroffenen Verabre-
dungen verordnen Wir daher,
daß vom 1 6ten März 1842, einschließlich ab, anstatt der, durch den Zolltarif von
1848 Abtheilung II, pos. 25, X, 1, 2, 3 und 4 festgesetzten, folgende Ein-
gangszollsätze für Zucker entrichtet und erhoben werden sollen:
1) Brod= Hut-Kandis-Bruch= oder
Lumpen= und weißer gestoßener
Zucker . pr. 1 Ctnur. 10 Thlr. — — 17 Fl. 30 Kr.
2) Rohzucker und Farin (Zuckermehl) 8 — — 14 —.
3) Rohzucker für inländische Siedereien
zum Raffiniren, unter den beson-
ders vorzuschreibenden Bedingungen
und Controlen, 5 — 8 45
Dagegen bleiben die dermaligen Bestimmungen hinsichtlich ver Tarasätze unverändert.
1842. 1
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