Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

  
Gesch-und Verordnungsblakt 
für das Königreich Sachsen, 
IU#### Stück vom Jahre 1842. 
  
  
I.) Verordnung, 
die Zollsätze für eingehenden Zucker betreffend; 
vom 13ten Januar 1842. 
Friedrich August, von GOxTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 1. 
Die mit Schluß des abgewichenen Jahres in Folge bewirkter Kündigung eingetretene 
Beendigung des, zwischen dem deutschen Zollvereine und dem Königreiche der Niederlande bis 
dahin bestandenen Handelsvertrags vom 2 1sten Januar 1839, (Gesetzblatt vom gedachten 
Jahre, Seite 88 flgde.) hat eine anderweite Feststellung der Zuckerzölle, unerwartet der zu 
Ende jeder Tarifsperiode stattfindenden, allgemeinen Revision der Zollsätze, unvermeidlich her- 
beigeführt. Auf Grund der hierüber zwischen den Zollvereinsstaaten getroffenen Verabre- 
dungen verordnen Wir daher, 
daß vom 1 6ten März 1842, einschließlich ab, anstatt der, durch den Zolltarif von 
1848 Abtheilung II, pos. 25, X, 1, 2, 3 und 4 festgesetzten, folgende Ein- 
gangszollsätze für Zucker entrichtet und erhoben werden sollen: 
1) Brod= Hut-Kandis-Bruch= oder 
Lumpen= und weißer gestoßener 
Zucker . pr. 1 Ctnur. 10 Thlr. — — 17 Fl. 30 Kr. 
2) Rohzucker und Farin (Zuckermehl) 8 — — 14 —. 
3) Rohzucker für inländische Siedereien 
zum Raffiniren, unter den beson- 
ders vorzuschreibenden Bedingungen 
und Controlen, 5 — 8 45 
Dagegen bleiben die dermaligen Bestimmungen hinsichtlich ver Tarasätze unverändert. 
1842. 1 
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