Benennung der Gegenstände.
(
156 )
Abgabensätze
Für
Maaß-
stab der
Ver-
zollung.
nach dem 14-Thalerfuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 3stel),
beim
Eingang. Ausgang.
Nthle. Ngr. Rthlr. Ngr.
nach dem
244--Guldenfuß,
beim
Eingang. Ausgang.
FIl.. Kr.1. Xr.
Tara
wird vergütet
vom Centner
Bruttogewicht:
Pfund.
24
Ausnahme. Rohe, ungebleichte Lein-
wand geht frei ein:
aa. in Preußen:
auf den Grenzlinien von Leobschütz
bis Seidenberg in der Oberlausitz,
von Heiligenstadt bis Nordhausen
und von Herstelle bis Anholt, nach
Bleichereien oder Leinwandmärkten;
bb. in Sachsen:
auf der Grenzlinie von Ostritz bis
Schandau, auf Erlaubnißscheine;
cc. in Kurhessen:
oder Märkten.
in anderer Art zugerichtete (appretirte),
auch aus gebleichtem Garn gewebte Lein-
wand; ferner Zwillich und Drillich,
desgleichen rohes und gebleichtes Tisch-
und Handtücherzeug, leinene Kittel, auch
neue Washe
8) Bänder, Batist, Borten, Fransen,
Gaze, Kammertuch, gewebte Kanten,
und Tressenwaaren aus Metallfäden
mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing
und Stal
h) Zwirnspitztten:
Lichte, (Talg-, Wachs-, Wallrath= und
Stearin=
Lumpen und andere Abfälle zur Papier=
fabrikation:
leinene, baumwollene und wollene
auf Erlaubnißscheine nach Bleichereien
h) Gebleichte, gefärbte, gedruckte ode
Schnüre, Strumpfwaaren, Gespinnste
und Leinen, jedoch außer Verbindung
1 Centr.
1 Centr.
1 Centr.
1 Centr.
11
—
E
E—
Stu
19 15
38.80
96 15
13 in Kisten.
9 in Körben.
6 in Ballen.
13 in Körben.
6 in Ballen.
3 in Kisten.
11 in Ballen.
5 in Kisten.
16 in Kisten.