Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

165 ) 
  
  
  
  
  
  
Abgabensätze Für 
“ nach dem 14-Thalerfuß nach dem 1. W-i 
# tab deromit der Eintheilung wird vergütet 
Benennung der Gegenstände. Ver— nni 241-Guldenfaß, vom Centner 
in 30 fel) „ ., 
No. zollung. beim beim Bruttogewicht: 
**2 Eingang. Ausgang.Eingang.l Ausgang. 
Rihlr. Nar. 1 Rthir./ Nar. I JI.] kr.. . Pfund. 
e) Porzellan, weißfe 1Centr. 10 . . 117 130 . . 
f) Porzellan, farbiges, und weißes mit 
farbigen Streifen, auch dergleichen mit 
Malerei oder Vergoldung . .. .. 11Centr.s25. 43 45 J. 
g) Fayance, Steingut und anderes En— 
geschirr, auch weißes Porzellan und 22 in Kisten. 
Email in Verbindung mit unedlen Me— 13 in Koͤrben. 
tallen 1Centr1 . 11730% 
h) Dergleichen in Verbindung mit Gold, 
Silber, Platina, Semilor und anderen 
feinen Metallgemischen, ingleichen alles 
übrige Porzellan in Verbindung mit 
edlen oder unedlen Metallen. Centr.ö50 88730 00 
39 Vieh: 
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel'1 Stük || 1ll) 220 0H. 
b) Ochsen und Stirer 1 Stüc! 55 .. 845. 
Anmerk. Pferde u. andere vorgenannte Thiere 
sind steuerfrei, wenn aus dem Gebrauche, der 
von ihnen beim Eingange gemacht wird, über- 
zeugend hervorgeht, daß sie als Zug= oder 
Lastthiere zum Angespann eines Reise= oder D 
Frachtwagens gehören, oder zum Waarentra= 
gen dienen, oder die Pferde von Reisenden 
zu ihrem Fortkommen geritten werden mussen. 
Fohlen, welche der Mutter folgen, gehen 
frei ein. 
c) Kühe ....... . ... Stück!3 .. 515.. 
d)Rmder(Jungvceh) .. 1 Stück!kl 1 .. 330. . 
e)Schweme (ausgenommen SpanserkelJ 
1gemastete......... ..1Stück.1. . 145. 
2.1nage1e............1Stück..20.. 110«. . 
f)Hammel........... 1Stück..15 . 5251 . . 
8) Anderes Schafvieh, Ziegen, Küälber 
und Spanferkel 1 Stückkk . . 1741 . J. 
Anmerk. Auf der Grenzlinie von Oberwiesen- 
thal in Sachsen bis Schusterinsel in Baden 
  
  
werden 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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