Gesetz· und Verordnungsblall
für das Königreich Sachsen,
LTtes Stück vom Jahre 1842.
MÆ 44.) Verordnung,
die revidirte Generalinstruction für die Amtshauptleute betreffend;
vom 27 sten September 1842.
D. die Bestimmungen, welche in der unterm 22sKten Juni 1816 publiecirten General=
instruction für die Amtshauptleute und in den dazu gegebenen Nachträger und Erläute-
rungen vom 14ten December 1816 und 6ten März 1823 enthalten sind, den gegenwär-
tigen Verhältnissen nicht mehr durchgängig entsprechen; so ist für nöthig befunden worden,
eine Revision derselben zu veranstalten, deren Ergebniß, unter Aufhebung der vurch ge-
dachte Bestimmungen den Amtshauptleuten ertheilten Anweisungen, in der anliegenden
revidirten Generalinstruction für die Amtshauptleute,
mit Sr. Königlichen Majestät Allerhöchster Genehmigung, zur Nachachtung hierdurch be-
kannt gemacht wird.
Dresden, am 27 sten September 1842.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Kuhn.
1842. 30