Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

(178) 
Revidirte Generalinstruction 
für die 
Amtshauptleute. 
  
Amtshauptmann= & 1. Jeder Kreisdirectionsbezirk ist in eine Anzahl Amtshauptmannschaften eingetheilt 
schaftliche Bezirke. und für jeve der letztern ist der Kreisdirection ein Amtshauptmann beigegeben, welcher in- 
nerhalb des amtshauptmannschaftlichen Bezirks, an einem von der Bestimmung des Mini- 
sterii des Innern abhängigen Ort, seinen Wohnsitz hat. 
Anntliche Stellung &2. Die amtliche Stellung der Amtshauptleute ist die von Mitgliedern der Kreisdirec- 
der Ameshaupleute tionen, welche, vorzugsweise vor deren übrigen Mitgliedern, zu der in der Nähe zu füh- 
d als Mitglieder der renden Aufsicht und zu den die Gegenwart an Ort und Stelle nöthig machenden Geschäfts- 
Kreisdirectionen, besorgungen bestimmt und dazu für die einzelnen amtshauptmannschaftlichen Bezirke ein für 
allemal abgeordnet sind; dabei aber, soweit es nöthig und dienlich, auch an den gemein- 
schaftlichen Verhandlungen der Kreisdirectionen selbst, gleich den andern Mitgliedern, Theil 
nehmen. Sie erhalten daher die desfallsigen Anweisungen und Aufträge in der Regel 
durch die Kreisdirection, der, sie angehören. 
b) in andern Be- 3. Fällt demnach ihr Geschäftsbereich in dieser Beziehung mit dem der Kreisdirec- 
ziehungen. tionen zusammen, so liegen ihnen aber demnächst auch diejenigen Geschäftsbesorgungen ob, 
welche in Angelegenheiten, die der unmittelbaren Leitung der Ministerien vorbehalten sino, 
oder im Geschäftsbereiche anderer Landesbehörden, im Allgemeinen oder für einzelne Fälle 
ihnen aufgetragen werden. 
Wirkungskreis der & 4. So wie aus dieser Stellung der Wirkungskreis der Amtshauptleute in der All- 
„Amtshaup#leute. gemeinheit sich ergiebt, so wird derselbe im Einzelnen, theils durch die in den betreffenden 
Gesetzen und Verordnungen ihnen namentlich zugewiesenen Geschäfte, theils durch die ihnen 
zugehenden besondern Aufträge bestimmt; im Uebrigen dienen ihnen dabei die nachstehenden 
Vorschriften zum Anhalten. 
Aufsicht auf die 5. Rücksichtlich des Justizwesens hat " 
Rechtspflege. a) der Amtshauptmann Obsicht zu führen, daß die Rechtspflege in der untern Instanz 
bei allen Gerichtsbehörden seines Bezirks, mit Einschluß der Stadt= und Patrimonialge- 
richte, schnell, unpartheiisch und pünctlich geübt, auch das Vermögen der Unmündigen und 
anderer Personen, worüber den Gerichten die Aufsicht zusteht, gehörig verwaltet werde. — 
Gelangen in dieser Beziehung Gebrechen zu seiner Kenntmiß, namentlich daß die Proresse 
und Untersuchungen verschleift, bei Bevormundungen oder bei der obervormundschaftlichen 
Aussicht die gesetzlichen Vorschriften nicht beobachtet, und die Partheien übertheuert werden,
	        
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