Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Bezirks im Auge zu behalten, und durch von Zeit zu Zeit zu veranstaltende Revisionen 
entweder der Verwaltung der Polizei überhaupt, oder einzelner Zweige derselben, sich von 
dem pflichtmäßigen Verhalten der Behörden und von der Zweckmäßigkeit der bestehenden 
Einrichtungen zu überzeugen. 
Befugniß des Amts- & 12. Bei eintretenden Seuchen oder andern schnelle Abhülfe erfordernden Ereignissen 
hauptmanns zum ei= hat der Amtshauptmann die in den Gesetzen oder allgemeinen Verordnungen näher bestimm- 
*3* 33 in ten oder auch andere Vorkehrungen zu treffen, die er nach der Lage der Sache für noth- 
a) durch Verfügung wendig oder zweckmäßig erachtet; er hat aber von dem Vorfalle und von der getroffenen 
an die Obrigkeit, Vorkehrung der Kreisdirection ungesäumt Anzeige zu erstatten. 
Den Gerichtsobrigkeiten liegt ob, Vorkommenheiten dieser Art dem Amtshauptmann 
anzuzeigen und von ihm sich deshalb bescheiden zu lassen. 
Außer diesem Falle kann der Amtshauptmann neue in den Gesetzen und allgemeinen 
Verordnungen nicht bereits begründete polizeiliche Einrichtungen für seinen Bezirk, oder für 
einzelne Ortschaften, ohne Genehmigung der Kreisdirection nicht treffen. 
b) durch Verfügung &13. Unmittelbare Anordnungen in Polizeifällen an einzelne Gerichtsunterthanen 
an die Gerichtse kann — da nöthig unter Androhung der durch Gesetze und allgemeine Verordnungen be- 
unterthanen, stimmten Strafen — der Amtöhauptmann nur dann erlassen, wenn ein Fall der Noth 
vorhanden und die Hülfe der Obrigkeit, unter welcher der Gerichtsunterthan ßeht, augen- 
blicklich nicht zu erlangen ist. 
Von dergleichen Anordnungen hat der Amtshauptmann — nach Befinden unter Bei- 
fügung des Grundes der Dringlichkeit — der ordentlichen Obrigkeit Nachricht zu geben. 
Tc) in Angelegen- 14. Erstreckt ein Nothfall sich zugleich auf den ganzen Kreicdirectionsbezirk oder 
heiten, die mehrere auf mehrere Amtshauptmannschaften, so hat jeder Amtshaupnmann der Kreisdirection davon 
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Bezirke betreffen. » . .. . - .«9»- » 
ungesäumt Anzeige zu machen, immittelst aber, bis zu erfolgender weiterer Anordnung der 
letztern — da nöthig auch unter Vernehmung mit der benachbarten ausländischen Behörde — 
die den Umständen nach erforderliche Veranstaltung zu treffen. 
Aus dem Auf- 15. In Folge eigener Wahrnehmungen des Amtshauptmanns bei der ihm zu- 
sichtsrechte fliehende stehenden Aufsicht auf die Polizeiverwaltung, oder wenn deshalb Beschwerden oder Anzeigen 
asnisee me an ihn gelangen, die nicht sofort als unbegründet sich darstellen und durch behufige Ver- 
) in Polizeisachen, ständigung zu erledigen sind, kann 
a) derselbe Erörterungen über die Sachbewandtniß anstellen, und zu diesem Zwecke 
Auskunft von der betreffenden Behörde, namentlich auch die Einsicht der etwa in der Sache 
bereits ergangenen Acten verlangen; 
b) hat die Rüge auf die Polizeiverwaltung der Behörde oder eine polizeiliche Einrich- 
tung im Allgemeinen Bezug — wenn sie auch zunächst ein Individuum insbesondere an- 
geht —, oder handelt es sich lediglich um die Handhabung eines allgemeinen gebietenden 
oder verbietenden Polizeigesetzes, so hat der Amtshauptmann die betreffende Obrigkeit an-
	        
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