Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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zuweisen, daß sie den fraglichen polizeilichen Uebelstand abstelle oder dem Gesetze Folge gebe, 
und diese hat einer solchen Anordnung ohne Verzug nachzugehen, oder dafern sie Bedenken 
dabei findet, unverzüglich und längstens binnen acht Tagen Vorstellung dagegen bei dem 
Amtshauptmann zu thun oder nach Befinden deshalb an die Kreisdirection zu berichten: 
) handelt es sich um eine Polizeisache, die nur einzelne Individuen betrifft, so hat 
der Amtshauptmann, wenn die Beschwerde gegen die Obrigkeit gerichtet ist, diese nur dann 
zu bescheiden, 
aa) wenn die Obrigkeit der Saumseligkeit beschuldigt ist, welchenfalls er dieselbe zu- 
rechtzuweisen befugt ist, oder 
bb) wenn eine polizeiliche Rücksicht schnelle Abhülfe erheischt und Gefahr im Verzuge 
liegt — wie z. B. die Unterbringung eines Kranken oder Obdachlosen —, in welchem 
Falle der Amtshauptmann berechtigt ist, provisorische Anordnung zu treffen, der die Obrig- 
keit unbedingt Folge zu leisten hat; 
d) Ist bei einer nur einzelne Individuen betreffenden Polizeisache die Beschwerde gegen 
Dritte, namentlich gegen Communen und Innungen gerichtet, so hat der Amtshauptmann 
den Beschwerdeführer in der Regel an die betreffende Obrigkeit zu verweisen, und nur in 
den zu c, bb gedachten Fällen der Dringlichkeit an diese sofort provisorische Anweisung zu 
ertheilen, welcher dann ebenfalls nachzugehen ist. 
e) Die Verfügungen an die Obrigkeiten zu Abstellung wahrgenommener Mißbräuche 
und Vernachlässigungen und zu genauer Befolgung der Gesetze und allgemeinen Verord- 
nungen kann der Amtshauptmann mit Androhung der in letztern bestimmten Strafen ver- 
binden. 
& 16. In andern der Polizei nicht angehörigen allgemeinen Verwaltungssachen, in 
welchen die Competenz des Amtshauptmanns nicht auf besonderer Bestimmung beruht, hat 
derselbe mit der Verständigung der betreffenden Individuen sich zu begnügen, und nur im 
Falle verhangener Saumseligkeit Seiten der Unterbehörde ist er befugt, diese wegen Beför- 
derung der Sache mit Anweisung zu versehen, welcher letztere nachzugehen hat. 
&17. In allen den Fällen aber, in welchen es sich von einer Administrativjustizent- 
scheidung handelt, hat sich der Amtshauptmann auf eine, nach Befinden, den Betheiligten 
zu ertheilende Verständigung zu beschränken. 
&18. Für den Fall, daß Behörden in Erstattung der von dem Amtshauptmann 
erforderten Anzeigen sich säumig erweisen, wird derselbe hierdurch ermächtigt, die desfallsige 
Fristbestimmung mit Androhung einer Geldstrafe bis zur Höhe von Zehn Thalern — — 
zu verbinden. 
b) in andern Ver- 
waltungsangelegen- 
heiten, 
J%) in Administratio= 
justizsachen, 
4) hinsichtlich der 
Strafandrohung bei 
Erforderung von 
Anzeigen. 
Beitreibung der 
&19. Wegen Beitreibung der durch Androhung des Amtshauptmanns verwirkten durch Androhung des 
Geldstrafen ist die ordentliche Obrigkeit des Straffälligen zu requiriren. In dem § 13 ge- 
dachten Falle verbleibt die eingezogene Strafe der Obrigkeit, insofern nicht die Gesetze und 
Amtshaupimmanns 
verwirkten Geld- 
strafen.
	        
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