Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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seinem Geschäftskreis sich an ihn wenden, liebreich anhören, aufmuntern und belehren, 
auch ihnen eintretenden Falls durch Verwendung und guten Rath zu helfen sich angelegen 
sein lassen. 
Kostenfreie Erpedi- s§ 40. Die Amtshauptleute sind niemals und in keinem Falle berechtigt, Sporteln, 
tion. 
Folgeleistung der 
Obrigkciten. 
Gebühren oder Vergütungen, sie mögen sein, von welcher Art sie wollen, zu verlangen, 
oder wenn sie ihnen, unter welchem Vorwande es auch sei, angeboten werden, anzuneh- 
men; sie dürfen dieß auch ihren Untergebenen auf keine Weise gestatten. 
#*41. Den Anordnungen der Amtshauptleute haben die Obrigkeiten des Bezirks wil- 
lige Folge zu leisten, und es haben ihnen auf Anlangen, sämmtliche Militär= und Civilbe- 
hörden die nöthige Assistenz zu gewähren. 
Dresden, am 27 sten September 1842. 
  
45.) Publicandum 
des Apostolischen Vicariates im Königreiche Sachsen, die Bekanntmachung der, 
bei demselben, und der, bei dem katholisch-geistlichen Consistorio künftig in 
Anwendung zu bringenden Tarordnungen betreffend; 
vom 3ten October 1842. 
Nachdem in Folge der neueren gesetzlichen Bestimmungen nicht nur eine Umrechnung, 
sondern auch eine Abänderung der, unterm 24sten December 1830 erlassenen Taxordnun— 
gen sub Litt. A. und C. (Gesetzsammlung d. a. 1831, pag. 7 sqs. und pag. 12 Sus.) 
nothwendig geworden und erfolgt ist, so bringt das Apostolische Vicariat im Königreiche 
Sachsen die dermalen in Kraft tretenden Tarordnungen Sub Litt. A. und B. hierdurch 
zur allgemeinen Kenntniß, mit dem Bemerken, daß bezüglich der, bei dem Vicariatsgerichte 
zu erhebenden, sowie der, bei dem katholisch--geistlichen Consistorio in Eheirrungen zu be- 
rechnenden Gebühren, durch die Verordnung vom 2 1sten December 1840, § 2 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt d. a. 1840, pag. 46 1) die erforderlichen Bestimmungen bereits 
erfolgt sind. 
Wie nun demnach die, mittelst Publicandi vom 24 ten December 1830 bekannt ge- 
machten Tarordnungen hiermit außer Anwendung gesetzt werden, so bleiben doch die, daselbst 
verordneten, § 1 bis mit § 5 verzeichneten Bestimmungen, für die dermalen erlassenen 
Taxordnungen sub Litt. A. und B. allenthalben in Wirksamkeit. 
Dresden, am 3ten October 1842. 
Das Apostolische Vicariat im Königreiche Sachsen. 
Franz Laurenz Mauermann. 
Plaz.
	        
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