Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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No. Gegenstand. Thlr. Nor. pf. 
Für die schriftliche Auseinandersetzung der Gegenstände und 
Fragen, worüber deren Gutachten ertheilt werden soll, 
15 Ngr. bis— 200 
78 Verpflichtung für eine, niederer, bei dem katholischen Cultus ange- 
stellter Kirchendiener, des Todtengräbers, Adjuncten, und an- 
derer bei dem Consistorio in Pflicht zu nehmenden Personen, 
einschließlich der Registratur, . 15 Ngr. 20 Ngr. bis 1110— 
79 Verweis, s. Vorhaltung. 
8§80| Vidimus unter dem großen Insiegel, — 15 — 
81 unter dem kleinern, · ——8— 
82 zu den Acten, — 8 — 
83Vorbeschied, s. Verhör. 
*4 Vorhaltung, Verwarnung und Weisung, welche vom Collegio einem 
Geistlichen, Schullehrer oder Kirchendiener, wegen Pflichtwi- 
drigkeiten ertheilt wird, . . 2--———— 
85--fürdashierbcizuhaltendeProtocoll 15Ngr.bisl———— 
86--fürdichieraufzuerlassendchrordnung 15Ngr.bis"1—-— 
87Zeugen,einenabzuhören,inDisciplinar-undandern,indernach- 
folgenden Anmerkung sub 1 nicht ausgenommenen Sachen, 
mit Ausschluß der Registratur, 15 Ngr. bis 1 — — 
88 
E 
Zeugniß, s. Attestat. 
Separatgebühren. 
1 
Dem Commissar des Collegiül, in Fällen, wo gegen eine geistliche 
Person vor dem Königlichen Amte mit Untersuchung verfahren 
wird, für jede Verhandlung, zu welcher derselbe delegirt wird, 
für den halben Tag, 
Dem Commissar des Collegü, bei Inventuren, Versiegelungen, Ent- 
siegelungen, Localbesichtigungen, Vernehmungen außerhalb des 
Colleglü#, und andern dergleichen Expeditionen, für jede 
  
  
  
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