Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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No. Gegenstand. Thlr. Rgr. pf. 
3äDem Secretär bei denselben Erpeditionen — 25— 
1|Dem Commissar des Collegü, für eine in besondern Fällen ange= 
ordnete Besichtigung, welche eine Grabstelle auf dem katholi- 
schen Kirchhofe zu Friedrichstadt-Dresden, oder ein, auf ein 
Grab zu setzendes Denkmal und dergleichen betrifft, 1 10 — 
5 Dem Seeretär bei denselben Erpeditionen — 20 — 
  
  
  
  
Anmerkungen. 
1.) Bei Reisekosten und Auslösung, sowie bei allen in gegenwärtiger Tarordnung 
speciell nicht verzeichneten Ansätzen, treten die Bestimmungen der revidirten Tar- 
ordnung vom 26sten November 1840, hinsichtlich der Kosten in Ghesachen 
aber die der Verordnung vom 2 1sten December 1840 und der dazu gehörigen 
Sportultgre Suh O. zur Befolgung ein. 
2.) In Dispensationsfällen sind, außer den vorstehenden Sportuln, die, nach Ver- 
schiedenheit der. Fälle, bestimmten Dispensationsgebühren noch besonders zu ent- 
richten. 
G46.) Verordnung, 
die neue Stadtanleihe zu Markneukirchen betreffend; 
vom 7ten Juli 1842. 
Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König von 
Sachsen rc. 2c. 2c. 
Nachdem Wir der Stadtgemeinde zu Markneukirchen, Behufs der Herstellung der Stras— 
sen und öffentlichen Gebäude in dem abgebrannten Theile dieser Stadt, zur Eröffnung einer 
Anleihe im Betrage von Funfzig Tausend Thalern gegen jährliche Verzinsung zu Vieren 
vom Hundert in auf den Inhaber lautenden Stadtschuldscheinen und unter den sonst fest— 
gestellten Bedingungen, Unsere Genehmigung ertheilt haben; So wollen Wir in Berücksich- 
tigung der obwaltenden besondern Verhältnisse auf diese Stadtanleihe alles dasjenige für 
anwendbar erklären, was rücksichtlich der landschaftlichen Obligationen und Kammercredit-
	        
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