Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Ministerialerklärung. 
Oie Königlich Sächsische und die Fürstliche Regierung jüngerer Linie, Reuß von Plauen, 
sind in Bezug auf die gegenseitige Erstattung des Aufwandes, welcher durch die Verpfle- 
gung der in einem Staate erkrankten, oder verunglückten unbemittelten Angehörigen des 
andern Saates entstehet, dahin übereingekommen, daß 
1.) die dießfallsigen Kur= und Verpflegungskosten, sammt dem etwa entstehenden Beer- 
digungsaufwande im Allgemeinen von den Stiftungs= oder Gemeindecassen derjeni- 
gen Orte, wo die Erkrankung oder Verunglückung erfolgt, bestritten werden sollen, 
ohne daß deshalb ein Ersatz in Anspruch genommen werden kann; 
2.) diese Verbindlichkeit jedoch nur subsidiarisch bleiben und daher der verursachte Auf- 
wand in dem Falle nach billiger Berechnung ersetzt werden soll, wenn der betref- 
fende Erkrankte oder Verunglückte diesen Ersatz aus eigenen Mitteln zu leisten ver- 
mag, oder, wenn die nach privatrechtlichen Grundsätzen zu seiner Ernährung und 
Unterstützung verpflichteten Personen dazu vermögend sind. 
Gegenwärtige 
Erklärung 
soll, nachdem sie in gleichlautenden Eremplaren von den beiderseitigen Behörden vollzogen 
und ausgewechselt worden ist, durch öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen Lan- 
den Kraft erhalten und vom ersten künftigen Monats November an in Wirksamkeit treten. 
Dresden, den Sten October 1842. 
Die Königlich Sächsischen Ministerien der auswärtigen 
Angelegenheiten und des Innern. 
(gez.) v. Zeschau. (gez.) Nostitz und Jänckendorf. 
  
  
  
Letzte Absendung: am gien November 1842.
	        
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