Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

(201 ) 
Gesetz und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
18es Stück vom Jahre 1842. 
    
  
L48.) Verordnung, 
Stempelstrafen in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche betreffend; 
vom Isten November 1842. 
D. bei den unteren Gerichtsbehörden häufig Zweifel darüber entstanden ist, ob in dem Falle, 
wenn in den nach dem Gesetze vom 16ten Mai 1839 zu behandelnden Stereitigkeiten über 
ganz geringe Civilansprüche der Antrag auf Erecution oder die Einwendung von Appellation 
schriftlich erfolgt, und von dem Antragsteller oder Appellanten der § 39 gedachten Gesetzes 
sub c für sämmtliche Eingaben und Erpeditionen wegen Vollstreckung des Erkenntnisses 
und für sämmtliche Schriften bei eingewendeter Appellation, mit Einschluß der auf letztere 
zu ertheilenden Entscheidung, im Allgemeinen vorgeschriebene Stempelimpost, von resp. —. 
2 Ngr. 5 pf. und —. 5 Ngr. —= zu den erwähnten schriftlichen Eingaben nicht sogleich 
verwendet worden ist, die Stempelstrafe für verwirkt anzusehen sei; so wird von dem Finanz- 
ministerium, im Einverständnisse mit dem Justizministerium, zu Erledigung dieses Zweifels 
Folgendes verordnet: 
Es gilt zwar als Regel, daß der in dem angezogenen Gesetze § 39, c vorgeschriebene 
Stempelimpost zu einem schriftlichen Antrage auf Erecution oder zu einer Appellationsschrift, 
zu diesen Schriften selbst zu verwenden sei. 
Da aber dieser Stempelimpost nicht für eine einzelne Partheischrift, sondern für eine 
Mehrheit von Proceßschriften, die nur zum Theil von den Partheien, zum Theil dagegen 
von den Gerichten selbst ausgehen, in Bausch und Bogen vorgeschrieben ist; so mag in 
Fällen der gedachten Art bei unterlassenem Gebrauche von Stempelpapier von dem erforder- 
lichen Betrage zu den bemerkten schriftlichen Eingaben von der Stempelstrafe abgesehen werden. 
Es haben jedoch die Gerichtsbehörden für sofortige Verwendung des resp. Stempelimposts, 
dessen Betrag von dem Urheber der Schrift zu erlegen ist, Sorge zu tragen. 
Hiernach haben sich die Gerichtsbehörden gebührend zu achten. 
Dresden, am 1sten November 1842. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. Schulze. 
1842. 33
	        
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