Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

(zu §# 7 des 
Gesetzes.) 
(6) 
d) die Schönburgischen Receßherrschaften Glauchau und Waldenburg, einschließlich 
der Pfarrdotalgerichte zu Meerane, 
e) die Gemeindebezirke der Städte Crimmitzschau und Werdau, 
der vierte die Amtsbezirke Chemnitz, Augustusburg und Sachsenburg mit Franken- 
berg, 6„ 
der fünfte den Zwickauer Kreisdirectionsbezirk, ausschließlich der, beziehendlich zum 
dritten und vierten Wahlbezirke geschlagenen Receßherrschaften, Städte und Amtsbezirke. 
#J 3. Bei Stimmberechtigten, deren persönlicher Wohnort von dem Orte, wo das 
Geschäft seinen Sitz hat, verschieden ist, entscheidet letzterer darüber, welchem Wahlbezirke 
sie angehören; der Sitz des Geschäfts aber ist da, wo das gewerbesteuerpflichtige Object 
sich befindet, also bei Handelsgeschäften an dem Orte, wo das Waarenlager, die Wechsel- 
bank, bei Fabrikgeschäften an dem Orte, wo die Fabrikanlagen, die Maschinen rc. vorhan- 
den sind. 
§# 4. Jeder der § 2 geordneten Wahlbezirke, mit Ausnahme des zweiten, zerfällt, 
zu Veranstaltung der Urwahlen, in mehrere Wahlabtheilungen im Sinne der bäuerlichen 
Wahlen (Wahlgesetz § 79 und 91, Verordnung vom 30sten Mai 1836 zu § 6), also 
mit der Wirkung, daß die Urwähler einer Abtheilung die Wahlmänner aus ihrer Mitte zu 
wählen haben. 
Die Bildung dieser Wahlabtheilungen hat der Wahlcommissar, mit Rücksicht auf die 
geographische Lage der Wohnorte der Stimmberechtigten und deren gewerbliche, oder son- 
stige Verbindung unter einander, nach seinem Ermessen zu bewirken, jedoch soll die Anzahl 
der Wahlabtheilungen nicht über vier in einem Wahlbezirke betragen. 
III. Wahlbehörden. 
§5. Die Leitung der Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens steht 
a) für den ersten Wahlbezirk der Dresdner, 
b) für den zweiten und dritten der Leipziger, 
) für den vierten und fünften der Zwickauer Kreisdirection 
zu. 
& 6. Zu Bestellung von Delegirten (§ 7 des Gesetzes am Schlusse), welche in der 
Regel nur im Falle mehrerer Wahlabtheilungen (§ 4) einzutreten haben wird, bedarf der 
Wahlcommissar der Genehmigung der Regierungsbehörde (Wahlgesetz § 7 8). Es kann aber 
auch der Wahlcommissar nach Befinden von Bestellung der Delegirten für die einzelnen 
Wahlabtheilungen absehen und das Geschäft der Urwahlen selbst vornehmen.
	        
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