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andere Art zu berechnenden Metze zu reichende Mahlvergütung entweder in Kör-
nern abzugeben oder in baarem Gelde zu entrichten und dabei die Dresdner Metze
des von dem Mahlgute abzugebenden Müllerlohns bei dem Roggen und Waitzen
mit Sechs Groschen (Sieben und ein halb Neugroschen) zu bezahlen, wogegen es
den Müllern demohngeachtet obliege, bei einer für jeden Contraventionsfall zu
entrichtenden Strafe von zehn Thalern dafür zu sorgen, daß ihre Mahlgäste nach
rechter Ordnung, nämlich, wie sie zu mahlen bringen und in die Mühlen kommen,
mit dem Mahlen gefördert und keiner um Gelöbniß, Gabe oder Gunst willen dem
andern vorgezogen werde;
2.) daß alle Obrigkeiten die ihrer Gerichtsbarkeit unterworfenen Müller nicht nur von
allen Bedrückungen und Bevortheilungen bei unausbleibend zu erwartender gesetz-
licher Ahndung abmahnen, sondern dieselben auch zugleich ernstlich anweisen sollen,
daß sie denjenigen Mahlgästen, welche aus dem zur Mühle gebrachten Getraide
gewöhnliches Hausbackenmehl zu erlangen wünschen, das daraus gewonnene Mehl
nebst Kleien an gehörigem Maaß oder Gewicht abzuliefern und denselben dabei für
Abgang an Staubmehl, Füllkleien und Steinohß ein Mehreres, als höchstens 4
Pfund, nicht anzurechnen haben; 6
3.) daß jedoch den Müllern in dem Falle, wenn ihre Mahlgäste, zu Erlangung fei-
neren Mehls, das Einhängen dichterer, als 14er und 15er lichter Beutel und ein
mehr als vier= bis fünfmaliges Aufschütten des Getraides verlangen, sich deshalb
mit denselben wegen eines verhältnißmäßig größern Abgangs zu vereinigen nachge-
lassen bleibe; wie denn auch denjenigen Müllern, welche, nach ausdrücklicher Vor-
schrift der Mühlenordnungen oder nach rechtsbeständiger Observanz, außerdem annoch
ein gewisses Maaß Füllkleien zurückzubehalten befugt seien, die Erhebung desselben
auch für die Zukunft nicht benommen werde;
4.) daß übrigens den Mahlgästen noch ferner überlassen sei, ihr Getraide, ingleichen
das davon erlangte Mehl sammt den Kleien, wie sie das erstere in die Mühle
bringen und das letztere daraus zurück erhalten, in den Mühlen entweder zu
wiegen oder zu messen. Sie sollen daher von den Müllern und in deren
Abwesenheit von dem Gesinde derselben daran schlechterdings nicht behindert, auch
den Mahlgästen, welche, nach Belieben, bei ihrem Mahlgute, bis solches gemahlen,
bleiben wollen, der Aufenthalt in den Mühlen nicht versagt; von den Gerichts-
obrigkeiten eines jeden Orts aber die Verfügung getroffen werden, daß in einer
jeden Mühle, in welcher keine Waage vorhanden, binnen vier Wochen unausbleib-
lich eine tüchtige Waage nebst richtigem Gewichte angeschafft werde.
Nachdem nun auf Anlaß mehrerer, zur Kenntniß der Regierung gelangten Beschwerden
die hinsichtlich des Mahlverkehrs dermalen im Lande bestehenden factischen Verhältnisse neu-
erdings zum Gegenstande näherer Erörterung gemacht worden sind, so hat sich in deren