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AMW 54.) Verordnung
wegen Verlängerung der Frist zur Ueberweisung von Abloͤsungsrenten an die
Landrentenbank von Seiten der Verpflichteten;
vom 22sten December 1842.
M Allerhöchster Genehmigung und unter ständischer Zustimmung wird die mit Ende
dieses Monats ablaufende Frist, innerhalb welcher es nach der Verordnung vom Ppten März
1837, §J§ 19 (S. 17 des Gesetz= und Verordnungsblattes) angesessenen Rentepflichtigen
freistand, auf die Ueberweisung ihrer Ablösungsrenten an die Landrentenbank, insoweit sie
nicht in Folge der Erklärung der Berechtigten einzutreten hatte, anzutragen, andurch bis
zum 3 1sten December des Jahres
Eintausend, Achthundert und Fünf und Vierzig
verlängert.
Uebrigens bewendet es aber bei alle demjenigen, was in Betreff derartiger Ueberwei-
sungen § 19 flg. der angezogenen Verordnung, sowie in der Verordnung vom 1 1#ten Fe-
bruar 1841 (S. 13 des Gesetz= und Verordnungsblattes) ingleichen, wegen deren Statt-
haftigkeit bei Ablösung von Lehngeldern, in der Verordnung vom 10ten November 1837
(S. 110 flg. des Gesetz= und Verordnungsblattes) bestimmt ist.
Alle diejenigen, zu deren Gunsten diese Fristverlängerung beschlossen worden ist, werden
sich um ihres eignen Vortheils willen veranlaßt sehen, auch ihrerseits diejenigen Ablösun-
gen, in deren Folge sie künftig Renten zu übernehmen haben werden, möglichst zu beschleu-
nigen und besonders den vielleicht gar noch nicht getroffenen ersten Einleitungen dazu keinen
längern Anstand zu geben, zumal da die Beseitigung der mancherlei, zum Theil erst bei den
Verhandlungen sich ergebenden Anstände einer Vereinigung oder eines Abschlusses nach vor-
gängiger Entscheidung oft weder in ihrer eigenen, noch in der Hand der Ablösungsbehörden liegt.
Aber auch den Berechtigten ist diese Beschleunigung anzuempfehlen, da beim nächsten
Landtage die Feststellung eines peremtorischen Termins für alle und jede fernere Ueberwei-
sung von Ablösungsrenten auf die Landrentenbank, sowie für den Genuß der bisherigen
Stempel- und Sportelfreiheit in Ablösungssachen in Frage kommen wird.
Alle Obrigkeiten und Ablösungsbehörden haben daher auf jede geeignete Weise darauf
hinzuwirken, daß gegenwärtige Verordnung bei den Betheiligten Beachtung finde.
Dresden, den 22 sten December 1842.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf.
Kuhn.