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die provisorische Forterhebung der bisherigen Steuern, Abgaben und Beitrags-
leistungen nach Eintritt der Finanzperiode 1843 betreffend;
vom 22sten December 1842.
Friedrich August, von GOTTES Grnaden Köoͤnig von Sachsen,
ꝛc. ⁊ꝛc. ⁊ꝛc.
Da das für die Verwilligungsperiode der Jahre 1843 zu erlassende Finanzgesetz, so
viel die Grundsteuererhebung anlangt, nicht füglich eher, als von Einführung des neuen
Grundsteuersystems an, in volle Wirksamkeit treten kann, so haben Wir, wegen der vom
künftigen Jahre ab zu erhebenden Steuern und Abgaben, eine provisorische Bestimmung
für nothwendig erachtet und treffen solche, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände,
andurch in Folgendem:
# 1. Sämmtliche durch das auf die Jahre 1840, 1841 und 1842 erlassene Fi-
nanzgesetz vom 13ten August 1840 theils für den ganzen Staatsbereich, theils für die
alten Erblande und für die Oberlausitz besonders, festgestellten Steuern, Abgaben und Bei-
tragsleistungen bleiben, ebenso wie die mittelst des Gesetzes vom 1 ##ten Juli 1841 einge-
führte Rübenzuckersteuer, auch, so viel die Schlachtsteuer betrifft, unter einstweiliger Fort-
dauer der durch das Gesetz vom hten Juni 1840 angeordneten zeitweisen Ermäßigung und
hinsichtlich der Gewerbe= und Personalsteuer, unter Wegfall des ersten Termines derselben,
während des Jahres 1843 fortbestehen.
2. Falls die Einführung des neuen Grundsteuersystems bereits vor dem 1sten Ja-
nuar 1844 thunlich sein follte, hat die auf Grund des definitiven Finanzgesetzes auszu-
schreibende Steuererhebung, von dem nämlichen Zeitpuncte ab, an die Stelle der in § 1
provisorisch angeordneten, zu treten.
#J3. Unser Finanzministerium wird mit Vollziehung des gegenwirtigen Gesetzes
beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und mit Unserm Königlichen
Siegel bedrucken lassen.
Dresden, am 2 sten December 1842.
Friedrich August.
"“
Heinrich Anton von Zeschau.