Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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hinsichtlich eines bereits erwählten Abgeordneten eingetreten sein sollte, der Kreisdirection 
anzuzeigen. 
8 10. Bei Erörterung der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des Fabrik= und 
Handelsstandes, soweit sie auf die Stimmberechtigung (Wahlgesetz vom 24sten September 
1831, 8 5, Gesetz vom 7ten März 1839, 8 3 und 4), sowie auf die Wählbarkeit als 
Wahlmänner (Wahlgesetz § 9 und 23, Gesetz vom 7ten-März 1839, 95) und als 
Abgeordnete (Wahlgesetz § 8, 9 und 23, Gesetz vom 7ten März 1839, § 5) gesetzlichen 
Einfluß haben, ist hinsichtlich mehrerer Theilhaber eines und desselben Fabrikgeschäfts nach 
4 des Gesetzes vom 7ten März 1839 zu ermitteln, 
a) ob diese öffentlich angezeigte Geschäftsgenossen — im Gegensatze der soge- 
nannten stillen Compagnons, — sowie 
b) ob alle, oder nicht alle, und letztern Falls, 
) welche derselben stimmberechtigt sind? 
Hierbei hat die Obrigkeit 
zu a, wenn nicht der Antheil am Geschäft in Notorietät beruht, — welchenfalls es weitere 
Erbrterung überhaupt nicht bedarf, dem Geschäft durch einen an dessen Firma gerichteren 
Erlaß aufzugeben, daß es binnen längstens 14 Tagen durch ein Zeugniß des Handelsgerichts, 
der Innungsvorsteher, oder sonstiger, von der Ortsobrigkeit anerkannter Vorstände, oder auch 
in deren Ermangelung zweier stimmberechtigter Kaufleute oder Fabrikanten desselben Wahl- 
bezirks, bescheinige, daß und welche der betreffenden Personen öffentlich angezeigte Theilhaber 
des Geschäfts (Socü) sind; wobei es keinen Unterschied macht, ob die als wirkliche Theil- 
haber eines Compagniegeschäfts öffentlich Angezeigten bei dem Geschäfte durch eine Quote 
des Gewinns, oder, Statt deren, durch einen bestimmten Bezug betheiligt sind. 
Beliehene Mitbesitzer eines Grundstücks, auf welchem die Realgerechtigkeit eines gewerbe 
steuerpflichtigen Handels= oder Fabrikgewerbes haftet, z. B. eines Hammerwerks, einer Pe- 
piermühle 2c. sind den oöffentlich angezeigten Geschäftsgenossen so lange gleich zu achten, als 
nicht dargethan wird, daß sich solche von jeder Theilnahme an dem betreffenden Fabrikgeschäft 
losgesagt Aeid 
Blose Procuraführer dagegen, welche am Gewinn und Verlust des Geschäfts keinen Am- 
theil haben, sind, wenn gleich solche öffentlich angezeigt worden, als Gesellschaftsgenosse 
(Sociä) nicht zu betrachten. 
Ferner hat die Obrigkeit in dem Falle sub c das Geschäft zu veranlassen, daß es der 
oder die Theilhaber, welche das Stimmrecht ausüben sollen, mittelst einer schriftlichen E- 
klärung bezeichne, welche von sämmtlichen anwesenden Geschäftsgenossen — mit Ausschlus 
derer, die etwa in Hinsicht auf § 3, Ssub à und b des Gesetzes vom 7ten März 1839 für 
ihre Person nicht stimmberechtigt sind, — mit ihrem persönlichen Namen zu unterzeichnen ist.
	        
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