Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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a. b. c. d. e. f. g. 
Fortlaufende Amtsbezirk Benennung Vor= und Zuname Wohynort. Alter. Handels- oder Fabrik- 
Nummer der und Sitz der des Inhabers oder der zweig. 
Stimmberech- des Geschäftsfirma. öffentlich angezeigten 
tigten. Geschäfts. Theilhaber des Ge- 
# schäfts. 
I. Handele 
2c.r 
II. Fabrik 
Anmerkung. Ammerkung. Anmerkung. 
  
  
  
  
  
— — — 
  
  
Der Zuname ist voraus 
zu setzen. 
  
  
  
Fehlt es an ge- 
nauer Nachricht, 
so ist wenigstens 
zu bemerken, ob 
das Individuum 
das 25ste oder 
30ste Jahr unbe- 
wweifelt und noto- 
risch zurückgelegt 
Ist bei den Handelsgeschäf- 
ten Les nach dem Haurtge= 
genstunde des Geschäfts anzu- 
geben, z. B. Colonialwaaran, 
Manufacturwaaren, oder auch 
mit subjectiver Bezeichnung 
B. Banquier, Stediteu. 
Apotheker, Getreidehändler 7 
  
habe. 
Bei denen, 
welche innerhalb 
Jahresfrist das 
25ste oder 30fste 
Lebensjahr. noch 
erfüllen, oder wo 
die erferderliche 
Zuverlassigkeir 
der Angabe zu 
mangeln scheint, 
ist der Geburts- 
tag selbst anzu- 
geben, und wor- 
auf dessen Anga- 
be sich gründe, 
zu bemerken. 
  
  
  
 
	        
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