Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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von orei bis höchstens vier Wochen zu setzen, binnen welcher das Protocoll über die 
erfolgte Urwahl bei fünf Thaler Strafe an ihn eingereicht sein muß. 
# 17. Der Commissar wird sich angelegen sein lassen, die — füglich schon wäh- 
rend des vorstehend erwähnten Zeitraums — mit Zuziehung der Ortsgerichtspersonen zu be- 
sorgende Durchgehung und Ergänzung der Steuerlisten (§ 99 des Wahlgesetzes), dann die 
Zusammenstellung des Verzeichnisses sämmtlicher Wahlmänner des Bezirks (§ 94 des Wahl- 
gesetzes), die Ausfertigung der Steuer= und Wahlliste (§ 99 des Wahlgesetzes), sowie 
die Ladung der Wahlmänner (§ 101 des Wahlgesetzes) dergestalt zu beschleunigen, daß, 
vom vollständigen Eingang der Protocolle über die Urwahlen an gerechnet, die Wahl des 
Abgeordneten, einschließlich der nach 9 100 des Wahlgesetzes erforderlichen vierzehn Tage, 
binnen vier bis längsteus fünf Wochen zu Stande komme. 
§ 18. Wenn der Commissar für gut findet, vie Ortsgerichtspersonen zu der § 99 
des 2ebunpuneh gedachten Durchgehung der Steuerlisten an einen von ihrem Wohnorte ent- 
legenen Ort zu bescheiden, so wird denselben, nebßst Zehn Neugroschen für jede Meile Weg- 
gebühren, eine desfallsige Entschädigung von 
Funfzehn Neugroschen für einen Landrichter, 
Zwölf Neugroschen für einen Landschöppen, 
Acht Neugroschen für eine andere Gerichtsperson, 
bewilligt. 
# 19. Der Commissar hat die Obrigkeiten bei Zufertigung der auszuhängenden 
Steuer= und Wahlliste anzuweisen, daß sie solche, mit den Affirions= und Refirionsregi- 
straturen versehen, binnen längstens drei Tagen vom Wahltage an gerechnet, bei Ver- 
meidung von fünf Thalern Sgafe, an ihn wieder einsenden. 
8 20. Acht Tage nach Ablauf der § 14 bestimmten dreiwöchentlichen Frist ist von 
dem Commissar der Kreisdirection anzuzeigen, ob sämmtliche in jenem § gedachte Verzeich- 
nisse eingereicht sind, oder welche Behörden damit noch in Rückstand sind und was er zu 
Herbeiziehung der noch mangelnden Verzeichnisse verfügt habe. 
# 21. Drei Wochen später hat der Commissar der Kreisdirection zu berichten, ob 
die Einreichung der Grundlisten vollständig erfolgt sei, oder von welchen Obrigkeiten sie noch 
fehlen, was er zu Ergänzung dieser Lücken veranstaltet habe, auch bis zu welchem Zeitpuncte 
auf die Einreichung sämmtlicher Urwahlprotocolle zu rechnen sei. 
#22. Mit Eintritt dieses Zeitpunctes und dann wieder des für die Abgeordnetenwahl 
festgesetzt oder zu erwarten gewesenen Tags sind gleiche Anzeigen, wie die oben §86 12 und 
13 angeordneten, von dem Commissar zu erstatten.
	        
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