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D. Die Wahlen des Handels= und Fabrikstandes betreffend.
# 23. Wegen Förderung der Wahl der Vertreter des Handels und Fabrikwesens be-
wendet es zur Zeit bei den Vorschriften der zu Ausführung des Gesetzes vom 7ten März
1839 unterm z3ten dieses Monats ergangenen Verordnung.
E. Allgemeine Bestimmungen.
#24. Bei den in Vorstehendem und in der nurgedachten Verordnung vom Zten dieses
Monats erwähnten Fristen, für welche zwischen einer kürzern oder längern Dauer die Wahl
gelassen ist, wird der Commissar die auf einen bestimmten Zeitraum von ihm zu treffende
Verfügung nach den vorliegenden Verhältnissen ermessen.
§25. Wenn die Fristen nicht innengehalten werden, ist der Commissar ermächtigt, die
säumige Behörde durch erhöhte Strafauflage zu Erledigung des Rückstandes, binnen ferner-
weit festzustellender, nach den Verhältnissen zu bemessender kurzer Frist, anzuhalten oder
auch, nach seinem Ermessen, das erforderliche Geschäft durch eine andere geeignete Behörde,
auf Kosten der Säumigen, besorgen zu lassen.
§ 26. Diie verwirkten an die Sportelcasse der Kreisdirection einzuliefernden Strafen
haben die Commissarien, nach Befinden durch die betreffende Gerichtsbehörde, einzubringen.
Erlasse können, auf den Grund genügend nachgewiesener Behinderungsursachen bei Innehal-
tung der Frist, nur von der Kreisdirection bewilligt werden.
§27. Sollten sich Behörden bei den ihnen obliegenden Wahlgeschäften solche Unacht-
samkeiten und eine solche Mangelhaftigkeit oder Unrichtigkeit der Arbeiten zu Schulden kom-
men lassen, welche Aufenthalt in den Fortgang des Wahlverfahrens bringen, so sind die-
selben mit Ordnungsstrafen von Fünf bis Zwanzig Thalern zu belegen, welche die
Kreisdirectionen auf desfallsige Berichtserstattung der Commissarien, oder nach Befinden auf
den Grund eigner Wahrnehmung, zu erkennen haben.
*28. Die Kreisdirectionen haben nach Maaßgabe der ihnen von den Commissarien
in den vorerwähnten Zeitabschnitten oder auch sonst zugehenden Anzeigen, sowie bei etwani-
gem Zurückbleiben der vorgeschriebenen Berichtserstattung, soweit nöthig und dienlich auch
ihrer Seits zu Beseitigung der sich ergebenden Anstände die geeigneten Verfügungen und
Einleitungen zu treffen.
#209. Insbesondere bleibt ihnen zu diesem Behufe nachgelassen, eines ihrer Mit-
glieder, dem dazu ein ostensibles allgemeines Commissoriale auszufertigen ist, zu beauftra-