Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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gen, dem Wahlgeschäfte und den dazu erforderlichen Vorarbeiten durch persoönliches Ein- 
schreiten und Treffung aller zum Zwecke dienlicher Anordnungen bei den Wahlcommissaren, 
den delegirten Obrigkeiten und wo es sonst nöthig, möglichst schleunigen Fortgang zu ver- 
schaffen. 
§ 30. Von solchen Umständen, die einen wesentlichen Verzug in der rechtzeitigen 
Beendigung einer Landtagswahl besorgen lassen möchten, haben die Kreisdirectionen das 
Ministerium des Innern in Kenntniß zu setzen. 
Dresden, am Aten Januar 1842. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn.
	        
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