Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Dem Ministerium des Innern bleibt jedoch vorbehalten, die Wirkung dieses Grundsatzes 
für die Dauer der nächsten fünf Jahre in Beziehung auf bestimmte Orte oder Bezirke inso— 
weit zu suspendiren, als solches zur Verhütung einer nachtheiligen und plötzlichen Stoͤrung 
herkömmlicher Verkehrsverhältuisse sich als nothwendig und angemessen darstellt. 
Auch kann von obiger Bedingung zu Gunsten der Unterthanen solcher Nachbarstaaten 
überhaupt abgesehen werden, in denen das Prüfungswesen bei den Baugewerken in ähnli- 
cher Weise, wie nach gegenwärtiger Verordnung, geordnet ist, und welche den diesseitigen 
geprüften Bauhandwerkern rücksichtlich des selbstständigen Gewerbsbetriebs jenseits der Grenze 
die nämliche Vergünstigung zugestehen. 
& 13. Inländischen Maurern und Zimmerleuten, welche das Meisterrecht bereits be- 
sitzen, die aber, ihres bessern Fortkommens wegen, die Eigenschaft als geprüfte Bauhand= 
werker nachträglich zu erlangen wünschen, steht es jeder Zeit frei, sich bei der Prüfungs= 
commission des Bezirks, zu welchem ihr Wohnort gehört, zur Prüfung anzumelden, worauf 
diese mit denselben zwar ohne die im § 6 der Innung vorbehaltene Concurrenz bei Beur- 
theilung der Probearbeiten, im Uebrigen aber in der nämlichen Maaße vorzunehmen ist, wie 
solches die gegenwärtige Verordnung und die dazu gehörige Instruction hinsichtlich der ein- 
werbenden Gesellen vorschreibt. 
Die Fertigung der Probearbeiten kann bei derartigen Prüfungen, nicht minder bei de- 
men ausländischer Bauhaudwerker, nach dem Wunsche des zu Prüfenden, am Orte der Prü- 
fungscommission erfolgen, welchen Falls der erstere für ein geeignetes Local und dessen Hei- 
tzung und Beleuchtung auf eigene Kosten zu sorgen, auch ven von der Commission in An- 
sehung der Aufsichtsführung zu treffenden Vorschriften sich zu unterwerfen hat. 
Auf die zünftige Gewerbsberechtigung solcher inländischer Meister bleibt ver enwaige un- 
günstige Ausfall der Prüfung ohne Einfluß. 
14. Um auch den Mühlenzeugarbeltern, sowie den Brunnen= und Röhrmeistern die 
Gelegenheit zu verschaffen, durch eine vor einer öffentlichen Behörde zu bestehende Prüfung 
über ihre Befähigung zur selbstständigen Ausübung ihres Gewerbes sich auszuweisen, soll 
unter dem Namen "3 
„Prüfungscommission für mechanische Bangewerken“ 
eine besondere Prüfungsbehörde errichtet werden. Bis auf Weiteres hat vieselbe ihren Sitz 
in Freiberg. 
Sie ist zusammengesetzt aus einem juristisch befähigten Mitgliede des Stadtraths zu 
Freiberg, als Vorsitzenden, aus einem theoretisch gebildeten Sachverständigen und einem zwei- 
ren Sachperständigen, welcher, neben dem Besitz theoretischer Kenntnisse, zugleich als practi- 
scher Mechaniker befähigt sein muß. 
Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter hat der Stadtrath zu Freiberg aus 
seiner Mitte zu wählen, während die Ernennung der übrigen und eines Stellvertreters für 
selbige vom Ministerium des Innern erfolgt.
	        
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