A.
Instruction
der Prüfungscommissionen für Bauhandwerker.
1. Die Geschäfte der Prüfungscommissionen bestehen:
1) in der Annahme der Anmeldungen zu den Prüfungen (Verordnung § 5);
2) in der Stellung der Prüfungsaufgaben und deren Zufertigung an die Betheiligten
(ebendaselbst);
3) in der Beurtheilung der gefertigten Probearbeiten (§ 7);
4) in der Vorladung der Prüfungscandidaten zur mündlichen Prüfung und der Vor-
nahme der letztern (§ 8);
5) in der Ertheilung der Prüfungszeugnisse (§ 9).
& 2. Der Vorsitzende der Prüfungscommission hat die an ihn gelangenden Anmel-
dungen, nachdem darüber zuvörderst das Nöthige zum Prüfungsprotocoll (s. u. 9 10) be-
merkt worden ist, alsbald an den der Commission zugeordneten Architecten abzugeben, von
welchem die Prüfungsaufgaben vorläufig abzufassen und der Commission in Vorschlag zu
bringen sind. Die endliche Feststellung derselben erfolgt durch gemeinschaftlichen Beschluß
der Commission, die sich zu dem Ende auf Einladung des Vorsitzenden so oft versammelt,
als das Bedürfniß der zur Erledigung vorliegenden Geschäfte es erheischt.
Es ist jedoch hierbei die Einrichtung jedesmal so zu treffen, daß die Prüfungsaufgaben
nicht später, als längstens 14 Tage nach dem § 5 der Verordnung bestimmten Schluß-
termine für die Anmeldungen in den Händen aller Betheiligten, auch der zuletzt Angemel-
deten, sich befinden.
#§ 3-0 In Ansehung der Prüfungsaufgaben selbst ist folgendes zu beobachten:
Dieselben bestehen sowohl für Maurer= als Zimmergesellen,
1) entweder im Entwerfen und Zeichnen wichtiger Hauptstücke eines großen Gebäudes
oder im Entwurfe und der vollständigen Ausarbeitung eines gewöhnlichen Wohn= oder
Wirthschaftsgebäudes seinem ganzen Umfange nach. Bei Zimmergesellen ist auf die
hierbei vorkommenden Zimmerarbeiten hauptsächliche Rücksicht zu nehmen, sowie den-
selben auch nach Befinden der Entwurf und die Zeichnung eines für sich bestehenden
Zimmerbauwerks, wie eines Kirchthurms, einer hölzernen Brücke 2c. als Probearbeit
aufgegeben werden kann.