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Sachverständigen darüber Beschluß zu fassen, ob die Ausführung der Aufgabe für genü-
gend zu erachten und der Candidat zur mündlichen Prüfung zuzulassen oder sofort zurück-
zuweisen sei. «
Erstern Falls ist entweder alsbald oder an einem der naͤchstfolgenden Tage zur münd—
lichen Prüfung zu verschreiten.
Hierbei sowohl, als bei der sonstigen Anordnung des Prüfungsgeschäfts wird die Com-
mission darauf Bedacht nehmen, daß der zu Prüfende nicht länger, als es der regelmäßige
Gang des Geschäfts nothwendig erfordert, am Orte der Prüfungsbehörde aufgzehalten werde.
Bei der materiellen Beurtheilung der Probearbeiten sind die in der Instruction A. § 4
enthaltenen Anweisungen analog in Anwendung zu bringen.
§ 4. Der Stoff für die mündliche Prüfung ist aus folgenden Gegenständen,
welche der Eraminand wissen soll, zu entnehmen, bei den gewählten Fragen aber das Au-
genmerk nicht sowohl auf theoretische Lehrsätze, als vielmehr auf rein practische Regeln und
Methoden der Arbeitsausführung zu richten:
A. Bei den Mühlenbauern und den Brunnen= und Röhrmeistern
gleichmäßig.
Die hauptsächlichsten Lehren der Statik und Mechanik der festen und flüssigen Körper
in populären, practischen Sätzen, insbesondere die Kenntniß von dem statischen und mecha-
nischen Momente, der gegenseitigen Umsetzung von Kraft und Geschwindigkeit, den Gesetzen
des freien Falles, den Ausflußmengen und dem Drucke und Stoße des Wassers und der
Luft u. dgl.
Die Wirkungsart thierischer Kräfte und die gewöhnlichen Kraftwerthe derselben.
Mittel, die Geschwindigkeit des Wassers und der Luft, ingleichen die Größe einer vor-
handenen und zu benutzenden Wassermenge zu messen.
Verfahren beim Nivelliren und Abwägen.
B. Bei den Mühlenbauern insbesondere:
1) Mittel, die Kraft einer Maschine zu messen; Wirkungsgrad und dessen Bestimmung:
Dynamometer;
2) die verschiedenen Arten von Wasserrädern, Eigenthümlichkeit und Character eines
jeden, Umstände, von denen die Wahl eines oder des andern abhängt;
3) Construction und Maaßverhältnisse dieser Räder;
4) Auflagerung der Räder und deren allgemeine Erfordernisse, a) feste, b) bewegliche
Auflagerung;
5) Construction und Maaßverhältnisse der verschiedenen Gerinne und Mäntel, Wasser-
betten, Archen und Radstuben;
6) Zweck und Einrichtung der Freifluther, Freiarchen, falschen Kröpfe u. f. f.;