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mag den Polizeiobrigkeiten gestattet sein, an Orten, wo ihnen eine derartige Einrichtung
thunlich erscheint, die ihnen untergebenen Polizeiofficianten, Marktmeister oder Gensdarmen
zu ermächtigen, daß sie in den von ihnen wahrgenommenen derartigen Contraventionsfällen
die angedrohte Ordnungsstrafe, falls sich der Betheiligte ihr ohne Weiteres zu unterwerfen
bereit ist, auf der Stelle von demselben, gegen Hinausgabe eines obrigkeitlichen Ouittungs-
zettels, einheben. Bei Ablieferung der eingenommenen Strafgelder haben sich diese Polizei—
personen sodann gegen die ihnen vorher in Vorrath ausgehändigt gewesenen Quittungszettel
zu berechnen.
Dagegen bleibt es den Betheiligten gänzlich anheimgestellt, ob sie die von den Polizei-
officianten ihnen abgeforderte Ordnungsstrafe zahlen oder die ordnungsmäßige Erörterung
der Polizeiobrigkeit verlangen wollen, welchenfalls sie jedoch auch der Kostenerstattung, inso-
weit solche ihnen zuzuerkennen ist, unterliegen.
12. Kann die zuerkannte Geldstrafe von dem Verurtheilten nicht erlangt werden,
so tritt, insofern sie 5 Neugroschen nicht übersteigt, obrigkeitlicher Verweis, bei höheren
Strafbeträgen aber Gefängnißstrafe ein, wobei 20 Neugroschen Geldstrafe einem Tage Ge-
fängniß gleichzustellen sind.
13. Sollte den wegen Einrichtung und Umrechnung aller obrigkeitlich zu regeln-
der und zu überwachender Rechnungsablegungen, Taren, Abgaben und Ennichtungen er-
gangenen Verordnungen noch immer nicht allenthalben Genüge geschehen sein, so haben
die vorgesetzten Behörden dafür zu sorgen, daß dergleichen Unregelmäßigkeiten abgestellt wer-
den. Diejenigen Obrigkeiten und Behörden aber, welche in den dießfallsigen Obliegenhei-
ten bei einer, in einigen Monaten zu veranlassenden Revision noch immer säumig befunden
werden sollten, sind zu Veranstaltung der in ihren Verwaltungsbezirken erforderlichen Vor-
kehrungen mittelst Ordnungsstrafen von 5 bis 20 Thaler anzuhalten.
&14. Gegenwärtiger Verordnung, oder den Hauptbestimmungen derselben im Aus-
zuge, ist durch obrigkeitliche Anschläge, Abdruck in den Localblättern oder sonstige Bekannt-
machung, die möglichste Oeffentlichkeit und Verbreitung zu verschaffen.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 22sKten Januar 1842.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf. Demuth.
— ..) Verordnung,
die Bestellung von Commissarien zu Leitung der Landtagswahlen betreffend
vom 14ten Februar 1842.
U in denjenigen Städten und Bezirken, wo, nach den hierüber zur Zeit vorliegenden Nach-
richten, neue Wahlen zu Ergänzung der Zahl der Abgeordneten für die zweite Kammer der