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Im Einverständnisse mit dem Justizministerium wird daher die fragliche Gesetzstelle hier-
durch dahin berichtigt, daß selbige nicht auf Arbeitshausstrafe im Sinne des Criminalgesetz-
buchs Art. 10, sondern vielmehr auf die Einlieferung in die Landescorrectionshäuser zu
beziehen, demnach aber, wenn ein Individuum wegen gualificirter Bettelei zum zweiten
Male rückfällig wird, von der betreffenden Polizeibehörde nach § 124 der Armenordnung
an die vorgesetzte Kreisdirection Bericht zu erstatten und deren Entschließung zu erwarten sei.
Dresden, den 7ten März 1842.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
" Stelzner.
I2.) Verordnung
wegen Bekanntmachung der Freizügigkeitsconvention zwischen den Königreichen
Sachsen und Belgien;
vom 15ten März 1842.
N zwischen den Königlichen Regierungen von Sachsen und Belgien, wegen gegen-
seitiger Aufhebung des Abzugsrechts zwischen den genannten beiden Königreichen, die nebst
beigefügter deutscher Uebersetzung nachstehende Uebereinkunft vom 1 2ten November vorigen
Jahres getroffen, und die Ratification derselben Königlich Sächsischer Seits untenn 20sten
vesselben Monats, Königlich Belgischer Seits unterm 14Aten Februar dieses Jahres erfolgt
und jetzt gegen einander ausgewechselt worden sind; so wird diese Uebereinkunft, der Aller-
höchsten Entschließung gemäß, zur Nachachtung der Behörden und Unterthanen hierdurch
bekannt gemacht.
Dresden, am 15ten März 1842.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Kuhn.
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