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1I4.) Verordnung,
die Aufnahme des Großherzogthumes Luremburg in den deutschen Zollverband
betreffend;
vom 29sten März 1842.
W. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
bringen in der Beilage A. den Vertrag zu öffentlicher Kenntniß, welcher von Uns in Ge—
meinschaft mit den übrigen Staaten des größeren deutschen Zollverbandes, wegen Aufnahme
des Großherzogthumes Luxemburg in den letzteren, mit Sr. Majestät, dem König der Nieder—
lande, Großherzog von Luremburg, am 8ten Februar dieses Jahres zu Haag abgeschlos-
sen und allseitig ratificirt worden ist.
Derselbe tritt mit dem 1sten April laufenden Jahres in Wirksamkeit und es ist, wie
Wir hiermit verordnen, den Bestimmungen desselben von Unseren Behörden und Untertha-
nen genau nachzugehen.
So geschehen zu Dresden, den 29sten März 1842.
Friedrich August.
Heinrich Anton von Zeschau.
A.
Vertrag
zwischen
Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzog=
thume Hessen, den zu dem Thüringer Zoll= und Handelsvereine gehörigen Staa-
ten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt Frank-
furt einerseits, und dem Großherzogthum Luremburg andererseits,
wegen
des Anschlusses des Großherzogthums Luremburg an das Zoll-
System Preußen's und der übrigen Staaten des Zollvereins.
Nachdem Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, den
Wunsch zu erkennen gegeben haben, dem Großherzogthume Luremburg durch eine nähere
Verbindung desselben mit dem deutschen Zoll= und Handelsvereine die Vortheile eines mög-