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und dem Großherzogthume Luremburg auf, und es können alle Gegenstände des freien Ver-
kehrs aus letzterem frei und unbeschwert in die Preußischen und die mit Preußen im Zoll-
vereine befindlichen Staaten und umgekehrt aus diesen in jenes, eingeführt werden, mit al-
leinigem Vorbehalt:
a) der zu den Staatsmonopolien gehörigen Gegenstände (Salz), ingleichen der Spielkarten
b)
0)
und Kalender nach Maaßgabe der Artikel 6. und 7.;
der im Innern der zu dem Zollvereine gehörigen Staaten mit einer Steuer belegten in-
ländischen Erzeugnisse nach Maaßgabe des Artikels 8. und endlich
solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden Staaten
ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht oder eingeführt werden
können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den
Staat, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen.
Artikel 6. In Betreff des Salzes treten Seine Majestät der König Großherzog den
zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen in folgender Art bei:
Ga)
b
f)
die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu
werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörenden Ländern, in die Vereins-
staaten, ist verboten, in foweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten
Regierungen und zum unmittelbaren Verkauf in deren Salzämtern, Factoreien oder
Niederlagen geschieht.
Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände, aus den zum Vereine
nicht gehörigen Ländern, in andere solche Länder, soll nur mit Genehmigung der Vereins-
Staaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaß-
regeln Statt finden, welche von selbigen für nöthig crachtet werden.
Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten, ist frei.
Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes
von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landes-Re-
gierungen besondere Verträge deshalb bestehen.
Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins aus Staats-
oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von
öffentlichen Behörden begleitet werden.
Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebict eines anderen, aus dem Auslande, oder aus
einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz
in fremde, nicht zum Vereine gehörige Länder, versenden lassen will, so soll diesen
Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern dieses
nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der
betheiligten Staaten die Straßen für den Transport, und die erforderlichen Sicherheits-
Maaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung, verabredet werden.
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