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Artikel 7. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kommt der Grund-
satz, wonach es in sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei
den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen und Debits-Einrichtungen sein Be-
wenden behält, auch in Beziehung auf das Großherzogthum Luremburg in Anwendung.
Artikel 8. Indem die in dem Gebiete des Zollvereins in Betreff der innern Steuern,
welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung,
theils unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt sind, so wie hinsichtlich
des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen unter den Vereinsstaaten vertragsmäßig bestehenden
Bestimmungen auch auf das Großherzogthum Luremburg in Anwendung kommen, wird, in
Rücksicht auf die Steuern, welche in letzterem auf inneren Erzeugnissen haften und auf die
im Artikel 4. deshalb getroffenen Verabredungen, zwischen Preußen und dem Großherzog-
thum gegenseitig von sämmtlichen inneren Erzeugnissen, bei bem Uebergange in das andere
Gebiet, weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, noch eine Uebergangs-Abgabe erho-
ben werden, dagegen den übrigen Staaten des Zollvereins gegenüber das Großherzogthum
hinsichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangs-Abgaben
in dasselbe Verhältniß, wie Preußen rücksichtlich der Preußischen Rheinprovinz, treten.
Artikel 9. Seine Majestät der König Großherzog treten der zwischen den Staaten
des Zollvereins getroffenen Uebereinkunft wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins
aus Runkelrüben bereiteten Zuckers bei und erklären Sich auch damit einverstanden, daß,
wenn die Fabrikation von Zucker oder Sirop aus andern inländischen Erzeugnissen, als aus
Runkelrüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte,
diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteue-
rung nach den für die Rübenzucker-Stener verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein
würde.
Artikel 10. Chausseegelder oder andere statt verselben bestehende Abgaben, eben so
Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem andern Namen derglei-
chen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder
eines Privat-Berechtigten, namentlich einer Commune, geschieht, sollen, sowohl auf Chausseen,
als auch auf allen unchaussirten Land= und Heerstraßen, nur in dem Betrage beibehalten
oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhal-
tungskosten angemessen sind.
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828. bestimmte Chaussee-
geld soll als der höchste Satz angesehen und auch in dem Großherzogthume Luxemburg nicht
überschritten werden.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Stra-
ßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß, aufgehoben, und die