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letztere nicht erhöhet, auch überall von den Unterthanen des andern contrahirenden Theiles
auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, erhoben werden. Findet der
Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Zoll-Ermittelung oder einer zollamt-
lichen Controlle Statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung nicht ein.
Artikel 14. Von den Großherzoglich Luremburgischen Unterthanen, welche in den
Gebieten der zollvereinten Staaten Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll
von dem Zeitpunkte ab, mit welchem der gecenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine
Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältniß ste-
henden eigenen Unterthanen dieser Staaten unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus dem Großherzogthum Lurem-
burg, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende
aus selbigem, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um
Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem
Wohnorte durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste sol-
cher dortigen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den andern Staaten des Zoll-
Vereins keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Märkte zur Ausübung des Handels und
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, die Großherzoglichen Unterthanen in jedem
Vereinsstaate den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden.
Auf ganze gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmtlichen, zum Zoll-Ver-
eine gehörigen Staaten in den vorerwähnten Fällen bei ihrem Verkehr in dem Großherog=
thume Luxemburg gehalten werden.
Artikel 15. Seine Majestät der König Großherzog treten hiedurch dem zwischen den
Gliedern des Zoll= und Handelsvereins zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems
gegen den Schleichhandel, und ihrer innern Verbrauchsabgaben gegen Defraudationen be-
stehenden Zollkartel bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit ge-
gemwärtigem Vertrage in dem Großherzogthume publieiren lassen; auch die übrigen Vereins-
staaten werden die erforderlichen Anordnungen treffen, damit in den gegenseitigen Verhält-
nissen den Bestimmungen dieses Zollkartels überall Anwendung gegeben werde.
Artikel 16. Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Bezirks= und Lokal=
stellen für die Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche nach gleichförmigen Bestimmungen, wie
in den übrigen Vereiusstaaten, anzuordnen, zu besetzen und zu instruiren sind, bleibt Sei-
ner Majestät dem Könige Großherzog überlassen.
Auch sind die Vereinsstaaten damit einverstanden, daß die Vollziehung der gemeinschafs-
lichen Jollgesetze, so wie die Leitung des Dienstes, einer Jolldirection in Luremburg Über-
tragen werde.