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Da jedoch die Vereinsstaaten ein großes Interesse dabei haben, daß durch die mit der
Aufnahme des Großherzogthums in den Verein eintretende Verlegung der Zollgrenze die
Sicherheit in der Erhebung der Abgaben nicht gemindert werde, so wollen Seine Majestät
der König Großherzog alle Einrichtungen der Verwaltung dergestalt treffen lassen, daß diese
durch die Art sowohl ihrer Organisation, als ihrer Handhabung, den Vereinsstaaten eine
volle Bürgschaft für die genaue Ausführung der Zollgesetze gewähren. Das Nähere hier-
über soll in einer besonderen Uebereinkunft verabredet werden.
Artikel 17. Die Ausführung aller im gegenwärtigen Vertrage enthaltenen Verab-
redungen, namentlich derjenigen, welche auf die Einrichtung, Bestimmung und amtliche Be-
fugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienst-Stellen sich beziehen, ferner
die Bildung des Grenzbezirks im Großherzogthume soll in gegenseitigem Einvernehmen mit
Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Commissarien, bewirkt werden.
Artikel 18. Der Großherzoglichen Regierung bleibt es vorbehalten, die für den
Jolldienst angestellten Beamten in dem Großherzogthume, soweit es ohne Beeinträchtigung
ihrer eigentlichen Dienst-Obliegenheiten geschehen kann, auch mit der Erhebung und Controle
Großherzoglich privativer Steuern, imgleichen der Chaussee= und Wegegelder zu beauftragen.
Artikel 19. Die Untersuchung und Bestrafung der im Großherzogthume Lurem-
burg begangenen Zollvergehen erfolgt, in sofern dabei nicht ein administratives Verfahren
eintritt, von den Großherzoglichen Gerichten.
Artikel 20. Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechts
über die wegen verschuldeter Zollvergehen von Luremburgischen Gerichten verurtheilten Per-
sonen, bleibt Seiner Majestät dem Könige Großherzog vorbehalten.
Artikel 21. In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen dem Königreiche
Preußen nebst den mit ihm zu einem Zollvereine verbundenen Staaten und dem Großher-
zogthume Luremburg, eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und.
Durchgangs-Abgaben Statt finden, und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse
der Bevölkerung getheilt werden.
Artikel 22. Die beiderseitigen hohen Contrahenten sind dahin übereingekommen,
daß dieselben sogleich nach Auswechselung der Ratifications-Urkunden sich über denjenigen
Grenzverkehr und dessen Sicherung verständigen wollen, welcher zwischen dem Großherzog=
thume Luxemburg einerseits und dem in Gemäßheit des Tractats vom 19#ten April 1839
dem Königreiche Belgien verbliebenen Theile des gedachten Großherzogthums andererseits,
besteht, während Seine Majestät der König von Preußen ausserdem erklären, daß Aller-
höchstvieselben die Absicht haben, alles Mögliche zu thun, um, wenn das Königlich Belgi-
sche Gesetz vom Gten Juni 1839 etwa aufgehoben werden sollte, die Luremburger Unter-
thanen rücksichtlich der ihnen aus einer solchen Aufhebung erwachsenden Nachtheile zufrieden