Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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# 23. Wird innerhalb der gesetzten Frist das fragliche Buch von einem Dritten vor- 
gezeigt, welcher Ansprüche darauf erhebt, so sind die Partheien zur rechtlichen Ausführung 
ihrer Ansprüche vor die zuständige Justizbehörde zu verweisen. 
2. 1. 22. 
8 28. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Quittungs- 
und Einlagebücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen, doch mag hierdurch die Hülfs- 
vollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungs= und Einlagebücher 
nicht gehindert werden. 
2c. 2c. 2c. 
8 36. Gegen alle in diesen Statuten festgesetzten Fristen und angedrohten Rechtsnach- 
theile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. 
2c. 2c. 2c. 
  
—22.) Verordnung, 
die Ergreifung von Maaßregeln gegen das Ueberhandnehmen der Münz- 
fälschungen und ähnlicher Vergehungen betreffend; 
vom D2ten Juni 1842. 
Ur in den Stand gesetzt zu werden, vorkommende Münzfälschungen und gleichartige Ver- 
brechen sicherer wahrzunehmen und zu überwachen, auch die Gerichtsbehörden in Untersu- 
chungen dieser Verbrechen thunlichst zu unterstützen, auf der andern Seite aber vergebliche 
Untersuchungen, insbesondere wenn derselbe Gegenstand bereits früher vorgelegen, möglichst 
zu vermeiden, wird, zugleich im Hinblick auf die im Art. 16 der allgemeinen Münzconven= 
tion vom 30sten Juli 1838 von den contrahirenden Staaten sich gegenseitig ertheilte Zu- 
sicherung, von den unterzeichneten Ministerien unter Allerhöchster Genehmigung 
Nachstehendes öffentlich bekannt gemacht: 
§# 1. Alle Polizei= und Gerichtsstellen, denen falsches oder nachgemachtes Metall- 
oder Papiergeld zu Gesicht kommt, haben dieß unverzüglich dem Ministerium des In- 
nern anzuzeigen. Dieser Anzeige ist entweder das betreffende Falsificat selbst zur behufigen 
Ansicht oder, wenn dieß wegen des Fortgangs der bereits angestellten Erörterung oder Un- 
tersuchung sofort nicht thunlich ist, doch jedenfalls eine genaue Angabe der äußern Kenn- 
zeichen und Unterscheidungsmerkmale mit beizufügen. 
# 2. Die im § 1 gevachten Behörden haben sich die zu zweckmäßiger Einleitung 
oder Fortstellung der Untersuchung etwa nöthigen Mittheilungen von dem Ministerium des 
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