Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Innern zu erbitten, welches denselben die ihm zu Gebote stehenden Notizen über die Aecht- 
heit oder Unächtheit der angeblichen Falsificate, über die Unterscheidungszeichen des ächten 
Metall= oder Papiergeldes von dem unächten, über die muthmaaßliche Art der Verfertigung, 
ingleichen inwiefern wegen Ausgabe, Verbreitung oder Fertigung gleicher Falsificate schon 
früher Spuren vorgekommen, oder eine Untersuchung bereits stattgefunden und welche Re- 
sultate selbige geliefert habe, ohne Verzug in geeigneter Weise zugehen lassen wird. 
#3. Insoweit es zu Feststellung des Thatbestandes eines Münzoerbrechens erforderlich, 
bleibt es dem untersuchungsführenden Gerichte nachgelassen, entweder die hiesigen Münzbeamten, 
wenn das Verbrechen auf inländisches Metallgeld, 
oder die Hauptauswechslungscasse allhier, 
wenn es auf inländisches, vom Staate ausgegebenes Papiergeld 
Bezug hat, 
um Ausstellung amtlicher Zeugnisse unmittelbar anzugehen, welche jedoch, soviel die 
Hauptauswechslungscasse betrifft, sich lediglich über die Frage: ob eine Nachahmung oder 
Fälschung vorliege? auszusprechen haben; wogegen über die Frage: wie selbige bewirkt 
worden? erforderlichen Falls das Gutachten des § 4 erwähnten Sachverständigen zu ver- 
nehmen ist. 
& 4. Ueber Nachahmungen oder Fälschungen ausländischen Metallgeldes 
haben die hiesigen Münzbeamten auf Anlangen der betreffenden Untersuchungsbehörden sich 
ebenfalls der Ausstellung amtlicher Zeugnisse zu unterziehen. Ist dagegen die Nachahmung 
oder Fälschung inländischen, jedoch nicht vom Staate ausgegebenen, in- 
gleichen ausländischen Papiergeldes, sowie der nach Art. 274 des Criminalgtsetz= 
buchs dem Papiergelde gleich zu achtenden in= oder ausländischen Staatsschuldscheine und 
dergleichen Creditpapiere in Frage, so wird das Ministerium des Innern, auf die dießfalls 
dahin nach Vorschrift des § 1 erfolgende Einsendung, für den Zweck der weitern polizei- 
lichen Nachforschungen über die anzunehmende Unächtheit und sonstige Beschaffenheit des 
Falsificats das Gutachten eines für diesen Zweck besonders in Pflicht zu nehmenden Sach- 
verständigen erfordern und das Ergebniß der betreffenden Unterbehörde zugehen lassen. Es 
wird jedoch dadurch an sich in keiner Weise ausgeschlossen, daß der Untersuchungsrichter zu 
Feststellung der Gewißheit der Unächtheit des in Frage befangenen Metall= oder Papiergel- 
des, zum Behufe der richterlichen Entscheidung, sich weiterhin noch an diejenigen resp. in- 
und ausländischen Privatpersonen, Corporationen und Behörden zu wenden habe, welche 
bei dem angezeigten Verbrechen als der verletzte Theil zu betrachten sind. 
5. Jach jeder beendigten Untersuchung, wohin auch der Fall gehört, wenn daraus 
ein entsprechendes Resultat nicht hervorgegangen, sind die derselben zum Grunde gelegenen
	        
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