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Falsificate, nebst den zu deren Anfertigung gebrauchten Apparaten, Behufs der Aufbewah=
rung und nach Befinden Vernichtung an das Finanzministerium einzureichen, auch die be-
treffenden Untersuchungsacten, welche jedoch nach gemachtem Gebrauche wieder zurückgesendet
werden, zugleich mit beizufügen.
sa6. Die unter 1 und 5 bemerkten Obliegenheiten leiden auch auf andere, als die
§l 1 erwähnten, namentlich auch auf alle Königliche Cassen und Rechnungsbehörden An-
wendung. Dieselben haben jedoch die dort vorgeschriebene Anzeige und Einsendung, be-
ziehendlich durch die zunächst vorgesetzte Dienstbehörde jedesmal an dasjenige Ministerium, zu
dessen Ressort sie gehören, zu bewerkftelligen, worauf dieses, erforderlichen Falls, mit dem
Ministerium des Innern sich in weiteres Einvernehmen setzen wird.
Gleichzeitig mit der Anzeigeerstattung ist aber eine Abschrift der Anzeige an das zuletzt.
erwähnte Ministerium zum Zweck der vorläufigen Benachrichtigung einzusenden.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 2ten Juni 1842.
Die Ministerien der Justiz, der Finanzen und des Innern.
von Koenneritz. von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf.
Stelzner.
23.) Verordnung,
das Verbot der Polnischen Eindrittel= und Einsechstel-Thalerstücke betreffend
vom 8Sten Juni 1842.
D. in einigen Gegenden hiesiger Lande, insbesondere in dem Markgrafthume Oberlausitz,
neuerlich das Eindrängen Polnischer Eindrittel-Thalerstücke in den gemeinen Verkehr wahrzu-
nehmen gewesen ist, so werden andurch die Polnischen Courant-Eindrittel- und Einsechstel-
Thalerstücke denjenigen verbotenen Münzen gleichgestellt, deren Umlauf in hiesigen Landen
durch die Verordnung vom Sten September 1841, §& 1 gänzlich untersagt ist.
Die in dem Gesetze wegen Bestrafung der münzpolizeilichen Uebertretungen vom Zasten